Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

II. Verfahren 
bei Feststellung 
der Remissions= 
Ansprüche. 
610 — 
5. 4. Ein besonderer Steuererlaß wird bewilligt, wenn steuerbare Gebaude, 
welche zu zeiner Land= oder Stadtgemeinde gehören, durch Feuer vernichtek, oder 
zur Verhütung der weiteren Verbreitung des Feuers abgebrochen, oder in dem 
einen oder andern Falle bis zur Unbrauchbarkeit beschädigt worden find. 
In denjenigen Gemeinden, in welchen das Steuer-Kontingent nach den 
Vorschriften der §§s. 8. und 9. der Verordnung wegen anderweiter Regulirung 
der Grundsteuer in der Provinz Posen vertheilt worden ist, wird der auf das 
vernichtete Gebäude fallende Beitrag zum Steuerkontingent bis dahin, daß 
das in Stelle des vernichteten Gebaudes wiederhergestellte zur Steuer herange- 
zogen werden kann, erlassen, höchstens sedoch auf vier Jahre vom 1. Januar 
des auf den Brand folgenden Jahres. 
In den Landgemeinden, in welchen die Vertheilung des Steuerkontin- 
gents noch nicht bewirkt worden ist, wird für jedes in der bezeichneten Art 
vernichtete Wohngebdude ein Steuererlaß von jährlich Zwanzig Silbergroschen 
auf drei Jahre vom 1. Januar des auf den Brand folgenden Jahres gewährt. 
Wenn wegen Brandschadens ein Steuererlaß nach §. 1. eintritt, so fällt 
während dessen Dauer der besondere Erlaß der Gebdudesteuer sort. Die Be- 
willigung einer außerordentlichen Beihülfe aus dem Remissionsfonds bleibt nach 
dem Ermessen des Finanzministers für solche durch bedeukende Brände beschd- 
digte Stadte und Dörfer vorbehalten, in denen die Wiederherstellung eines 
großen Theils der steuerbaren Gebäude durch unverschuldete Hindernisse derge- 
stalt verzögert worden ist, daß deren Besteuerung nach Ablauf von vier Jah- 
ren noch nicht erfolgen kann. ⅜ 
§. 5. Dem Finanzminister bleibt gleichfalls vorbehalten, eine Beihülfe 
aus dem Remissionsfonds zu gewähren, wenn in Folge eines erheblichen Wieh- 
sterbens die Einziehung des vollen Steuerkontingents die Leisiungsfähigkeit der 
Steuerpflichtigen gefährden würde. . 
; ;.«(i.Dchtcucreklaßzgebühttbeiseinzclnen,außer.dcmGemeindever- 
bande befindlichen Guͤtern dem Eigenthuͤmer, und wenn das Gut unter Se— 
questration steht, der Sequestrationsmasse. Gehoͤrt das beschaͤdigte Grundstuͤck 
zu emer Stadt= oder Landgemeinde, in der die Vertheilung des Steuerkon- 
tingents bereits erfolgt ist, so wird der Steuererlaß der betreffenden Gemeinde 
zu Theil; diese bleibt indeß verpftichtet, demm Beschäddigten den vollen Betrag 
des elis an der zum Gemeindekon#ungent zu entrichtenden Steuer zu Gute 
zu schreiben. 
In den Landgemeinden, in welchen die Vertheilung des Steuerkontin= 
gents nicht statgefunden hat, wird der Steuererlaß dem beschädigten Besitzer 
unmittelbar gewährk. 
« §.7.DerEcgenthümxrderbeschädigten.-Bcsiszung,imgleichenderKonp 
munalvorstand der betreffenden städtischen oder ländlichen Gemeinde, muß 
von dem eingetretenen Unglücksfalle bei Verlust des Anspruchs auf Steuererlaß, 
a) — Schaden durch Feuer oder Sturm zugefügt ist, binnen 
acdht Tagen, 
b) wenn er durch Hagelschlag oder Ueberschwemmung entstanden ist, binnen 
drei Tagen, 
dem Landrathe Anzeige machen. 
Die-
	        
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