Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

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) Anßer dem S. 13. Um den Jahresertrag eines außer dem Gemeindeverbande befind- 
Hewelaed, lichen Guts zu ermitteln, ist nach foigenden Grundsaͤtzen zu verfahren. 
bendlicher a) Ist das Gut in dem landwirthschaftlichen Kreditverein begriffen, und 
Gäter. für dasselbe eine landwirthschaftliche Taxe vorhanden, so wird der Jah- 
resertrag nach Maaßgabe dieser Taxe bestimme. , 
b) Fehlt es an einer landwirthschaftlichen Taxe, so wird der Ertrag des 
Guts derjenigen Summe gleich geachtet, welche fuͤnf Prozent des Ka- 
pitals ausmacht, wofuͤr dasselbe in Kauf oder Tausch erworben, oder 
bei der Erbtheilung angenommen worden ist. 
Enthalten die Hypothekenbuͤcher hieruͤber keine Auskunft, oder behaup- 
tet der Eigenthuͤmer, daß der im Hypothekenbuche notirte Erwerbs- 
preis den gegenwaͤrtigen Verhaͤltnissen nicht entspreche, so sind die 
Pachtkontrakte der letzten drei Jahre, und wenn es auch an diesen 
mangelt, die Wirthschaftsregister der letzten sechs Jahre vorzulegen, 
lden Gutoertrag durch Fraksionsberechnung aus denselben fest- 
zustellen. 
Fehlt es auch an gehörig geführten Wirthschaftsregistern, so ist der 
Jahresertrag des Guts unter Zuziehung derselben Sachverständigen, 
welche bei Ermitkelung des Schadens zugezogen, und nach den näm- 
lichen Grundsätzen, welche bei dieser Ermittelung angewendek worden, 
unter Benutzung der etwa vorhandenen Vermessungs= und Boniti- 
rungsregister, und unter ausfährlicher ernehmung der Wirthschafts- 
beamten und sonstiger von dem Ertrage des Guts genau unterrichteter 
Personen festzustellen. « 
YSVIFkk §.t-i.DerJahrcsertragstcwtischerundländlicheyzucincmGemeinde- 
RAE-« verbande gehoͤriger Grundstuͤcke wird, unter Benutzung der etwa vorhandenen 
melnde-Ber, Taxen, Vermessungs= und Bonitirungsregister, durch Abhoͤrung glaubwuͤrdiger 
baͤnden gedo · sachverstaͤndiger Zeuͤgen ermittelt. 
3) Insbeson- 5. 15. Geschieht die Ermittelung des Jahresertrages zur Feststellung 
vert v Hae- eines durch Hagelschlag oder Ueberschwemmung verursachten Schadens, so kann 
swemmungs, der Ertrag, den die beschddigten Felder oder Wiesen gewährt haben würden, 
Schäden. wenn sie von dem stattgehabten Unglück nicht betroffen worden wären, in keinem 
Falle höher angenommen werden, als solcher in der landschaftlichen Tare be- 
stimmt, oder in Ermangelung derselben, nach Beschaffenheit des Bodens in 
gewöhnlichen Jahren zu erwarten ist. 
C. eiulda- 5. 16. Die über die Ermittelung des Schadens und Ertrages aufge- 
tionowesen. nommenen Verhandlungen, nebst allen dazu gehörigen Beweisstücken, hat der 
Landrath (in den Städten Posen und Bromberg der Kommissarius der Re- 
gierung) binnen drei Wochen nach geschlossener Untersuchung (bei Brandschäden 
unter Beifügung beglaubter Abschriften der für die Feuer-Sozietätsverhältnisse 
aufgenommenen Protokolle) der Regierung zur Festsetzung des Erlasses einzu- 
reichen und zugleich die von ihm zu fertigende und als richtig zu bescheinigende 
Steuererlaß-Liquidation beizufügen. Diese ist 
Wa) wenn sie außer dem Gemeindeverbande befindliche Güter betrifft, nach 
dem Schema a.; 
1. 
b) wenn 
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d
	        
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