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Nr. 211.) Anweisung zur Aufnahme der Grundfteuer-Kataster und Heberollen von den
einzelnen außer dem Gemeindeverbande befindlichen Gütern der Provinz
Posen. Vom 18. Oktober 1844.
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JIn Folge der §s§. 2. bis 6. der Verordnung vom 14. Oktober d. J. über die
anderweite Regulirung der Grundsteuer in der Provinz Posen, wird wegen
Aufnahme der Steuerkataster und Heberollen von den einzelnen für sich beste-
henden und besonders besteuerten Gütern folgende Anweisung ertheilt.
K. 1. Auf den Grund der vorhandenen Kataster und der in den Jah-
ren 1834 ausgenommenen Nachweisungen werden in sedem Kreise unter Leitung
des von der Regierung nach Maaßgabe der bei ihr befindlichen Nachrichten mit
Mmöglichst genauer Information zu versehenden Landraths, für jedes Gut der
vorbezeichneten Art, Steuerauszüge nach dem beiliegenden Schema IJ. angeser-
tigt. In demselben werden, mit Berücksichtigung der seit 1834. eingetretenen
Peränderungen hinsichtlich der steuerbaren Obsekte, und darauf haftenden Steuern,
diejenigen der jetzt bestehenden Steuern (Oliara, ausgesonderte Grundsteuer von
verschenkten, ehemals geistlichen und starosteilichen Gütern, Rauchfangssteuer,
Lehnpferdegelder, subsiclium charitativum, neue Grundsteuer von verdußerten
Domainen= und Forstgrundstücken), welche auf dem Gute haften, speziell ange-
geben und zusammengerechnet, von der Hauptsumme aber die Steuerbeträge
ausgeschieden, welche von Geld= und Naturalabgaben solcher Besitzungen, die
vor Regulirung der gutsherrlichen und bduerlichen Werhältnisse zu Eigenthumss,
Erbzins= oder Erbpachtsrechten besessen worden, nach Ausweis der Lustrationen
berechnet und noch zu entrichten sind.
§s. 2. Diese Steuerauszüge werden von dem Landrathe den Steuer-
pflichtigen zwiefach mit der Aufforderung zugefertigt, auf einem Exemplar das
darunter gesetzte Anerkenntniß der Richtigkeit durch Namensunterschrift zu voll-
ziehen, und selbiges demnächst binnen spätestens vierzehn Tagen zurückzugeben.
Zugleich werden die Steuerpflichtigen aufgefordert, nach dem, dem Schema an-
gehängten Formular ein Verzeichniß der Geld= und Naturalabgaben solcher
dazu verpflichteten Besitzungen, welche schon vor Regulirung der gutsherrlichen
und bäuerlichen Verhältnisse zu Eigenthums-, Erbzins= und Erbpachtsrechten
besessen worden sind, einzureichen. Gegen densenigen, welcher den vollzogenen
Steuerauszug innerhalb der vierzehntägigen Frist nicht zurückgiebt, oder die
Vollziehung ohne Angabe von Gründen verweigert, wird angenommen, daß er
mit dem Inhalt des Steuerauszugs einverstanden sei, und dieser Inhalt dem-
gemäß nach den vorhandenen Materialien festgesetzt, nach denselben auch der
Betrag der Geld= und Naturalabgaben, auf welche die Prästationssteuer be-
rechnet ist, ermittelt.
Die vorkommenden Reklamationen gelangen, wenn sise nicht offenbare,
#4#bald zu berichtigende Irrthümer betreffen, zur Entscheidung der Königlichen
Kegierung.
#5. 3. Die anerkannten, oder als anerkannt anzusehenden Steuerauszüge
werden nach den Polizeidistrikten in bestimmter Nummerfolge zusammengehestet.
Auf den Grund derselben wird einstweilen die Grundsteuer-Heberolle für seden
Kreis nach dem Schema ll. angefertigt.
8. 4.