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#. 4. Demnchst wird die Vertheilung der Steuerbetraͤge, welche von
den Abgaben anderer Besitzungen berechnet sind, nach Anleitung §. 2. der Ver-
ordnung vom 14. Oktober d. J. vorgenommen.
Einer genauen Ermittelung des Werths der Naturalabgaben bedarf es.
zum Zweck dieser Vertheilung nicht. Dieselbe ist vielmehr nach einem unge-
fähren Anschlage jener Abgaben im Vergleich zu den Geldrenten und dergestalt
zu bewirken, daß soweit thunlich auf jede abgabenpflichtige Besitzung ein mit
vollen Silbergroschen abschließender Steuerbetrag fällt, und keine Besstung mit
einer den fünften Theil ihres Reinertrages übersteigenden Steuer belegt wird
(S§. 2. bis 6. der Verordnung vom 14. Oktober d. J.).
Auf den zuletzt gedachten Punkt ist von Amtswegen zu achten, und dem-
gemäß der Reinertrag einer jeden Besitzung, welche durch die vorgeschriebene
Steuervertheilung wahrscheinlich überbürdet wird, zu ermitteln, und mit dem
Gesammtbetrage der Steuern, welche auf derselben bereits haften, und auf die-
selbe gelegt werden sollen, zu vergleichen. Findet sich bei dieser Wergleichung,
daß die einer Besitzung nach der vorgeschriebenen DVertheilung aufzuerlegende
Steuer zu einer Ueberbürdung führen würde, so muß derjenige Betrag der
Prästationssteuer, welcher den fünften Theil des Reinertrages übersteigt, von
der Pertheilung ausgeschlossen und der dem berechtigten Gute verbleibenden.
Steuersumme wieder zugeschrieben werden.
§. 5. Der hiernach unter Leitung des Landraths angelegte und von der
Königlichen Regierung bestätigte Wertheilungsplan ist dem Guksbesitzer und je-
dem Inhaber einer abgabenpflichtigen Besitzung mit der Aufforderung zuzufer-
tigen, binnen spätestens vierzehn Tagen seine etwaigen Einwendungen dagegen
vorzubringen.
Die Einwendungen der abgabenpflichtigen Besitzer dürfen jedoch nicht
gegen den Anschlag der Naturalabgaben, oder die Art der Steuervertheilung,
sondern nur dahin gerichtet seyn, daß die im Plan aufgeführten Abgaben zur
Zeit gar nicht mehr, oder in einem geringeren Betrage existiren.
Ueber die Seitens der abgabenpflichtigen Besitzer eingehenden Reklama-
tionen ist der berechtigte Gutsbesitzer zu hören. Wenn derselbe deren Nichtig-
keit anerkennt, so ist nach Absetzung der mit Unrecht herangezogenen Abgaben.
ein anderweiter definitiver Vertheilungsplan anzulegen, und von der König-
lichen Regierung zu bestätigen.
Auf streitige und solche Abgaben, deren gänzlich oder theilweise erfolgte
Aushebung im Laufe des gegenwärtigen Verfahrens von den Pflichtigen behaup-
tet, von dem Berechtigten dagegen in Abrede gestellt wird, ist dabei gleichfalls.
Rücksicht zu nehmen. *5½ «
Der auf dergleichen Abgaben fallende Steuerbetrag ist jedoch bis zur
ausgemachten Sache dem berechtigten Gutsbesitzer aufzulegen, und demnaͤchst,
je nachdem die Entscheidung ausfaͤllt, entweder den zur Abgabe verpflichteten
weiungen zuzuschreiben, oder nachträglich auf die übrigen Besitzungen zu
vertheilen.
Sollte sich bei den in Folge von Reklamationen angestellten näheren
Ermittelungen finden, daß der auf den Abgaben anderer Besitzungen ruhende-
Steuerbetrag, wegen nicht berücksichtigter Ablösungen 2c. in dem Güterausjuge
(Nr. 2511.) zu