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(Nr. 2512.) Anweisung zur Fesstellung der Grundsteuer-Kontingente der Stadtgemeinden
der Provinz Posen und zur Spezial-Veranlagung der kontingentirten
Steuersumme. Vom 18. Oklober 1814. "
um die Verordnung wegen anderweiter Regulirung der Grundsteuer in der
Provinz Posen vom 14. Oktober d. J. in den Stadtgemeinden zur Ausfuͤh-
rung zu bringen, wird nachstehende Anweisung ertheilt.
§. 1. In jeder Stadt wird eine Schaͤtzungs-Kommission
a) aus dem Bürgermeister oder einem unter Zustimmung der Regierung von
ihm zu bestimmenden anderen Mitgliede des Magistrats,
b) aus zwei von der Stadtverordneten-Versammlung (dem Gemeinderathe)
aus ihrer Mitte zu wählenden Mitgliedern und
bin aus mehreren Abgeordneten der Grundbesitzer
gebildek.
Die Abgeordneten zu c. müssen in der Gemeinde mit Grundeigenthum
angesessen, mit den örtlichen Verhältnissen, den gewöhnlichen Pacht= und Mieth=
preisen der Grundstücke bekannt, auch wo möglich in der Abschätzung des Er-
trages und Kapitalwerthes von Gebduden und Ländereien geübt sein. Auch
dürfen sie nicht sämmtlich derselben Klasse der Grundeigenthümer angehören,
namentlich muß jedenfalls einer derselben aus der Klasse der Hauseigenthümer
ohne Ländereien und ein anderer aus der Klasse der Hauseigenthümer mit be-
deutenden Ländereien entnommen werden.
Behufs der Wahl der Abgeordneten treten in den kleinen Städten sämmt-
liche Grundeigenthümer zusammen und bringen aus ihrer Mitte acht Kandida-
ten im Vorschlag. Aus diesen acht Kandidaten wählt, wenn in der Stadt die
revidirte Städte-Ordnung eingeführt ist, der Magistrar, wenn aber die revidirte
Städte-Ordnung noch nicht eingeführt ist, der Landrath nach vernommenem
Gurachten des Magistrats, vier Abgeordnete, und für Behinderungsfälle zwei
Stellvertreter.
In größeren Städten, in welchen die revidirte Städte-Ordnung zur An-
wendung kommt, und Behufs der Wahl der Stadtverordneten mehrere Wahl-
bezirke gebildet sind, wird auch die Wahl der Schätzungs, Abgeordneten nach
diesen Bezirken vorgenommen. Jeder Bezirk bringt vier Kandidaten in Vor-
schlag, aus denen der Magistrat zwei Abgeordnete, und für Behinderungsfälle
cinen Stellvertreter derselben wählt. ,
In groͤßeren Staͤdten, denen die revidirte Staͤdte-Ordnung noch nicht
verliehen ist, bei deren Verleihung aber behufs der Wahl der Abgeordneten
mehrere Bezirke zu bilden sein wuͤrden, wird eine aͤhnliche Eintheilung behufs
der Wahl der Schätzungs-Abgeordneten vorgenommen. Bon jedem Bezirke
werden ebenfalls vier Kandidaten in Vorschlag gebracht, aus denen dann der
Landrath, nach vorher eingeholtem Gutachten des Magistrats, zwei Abgeordnete,
und für Behinderungsfälle einen Stellvertreter derselben wählt.
Die Schätzungs-Kommissson faßt ihre Beschlüsse überall nach Stim-
menmehrheit.
#. 2. Die Kommission beginnt ihr Geschäft damit, die Eigenthümer
sämmtlicher in der Stadt und deren Feldmark belegenen Grundstücke in ein bach
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