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welche zu einer außerhalb derselben belegenen Besizung gehören und bisher durch
die Grundsteuer dieser Besitzung mitbetroffen worden sind, werden besonders ab-
geschätzt. Sollten diese Grundstücke von besonders guter oder von besonders
schlechter Beschaffenheit sein, so werden sse nach Maaßgabe ihres Ertrages oder
Kapitalwerthes auf Ländereien von mittlerer Bodenbeschaffenheit reduzirt. Der
wirkliche und reduzirte Flächeninhalt solcher Grundstücke wird demndchst den
Kommissionen der Gemeinde, bei welchen diese Grundstücke bisher zur Steuer
herangezogen worden sind, zur Anerkennung der Nichtigkeit vorgelegt. Wird
die Anerkennung verweigert, so entscheidet der Landrath.
Finden sich dagegen Grundstücke, die bisher in einer andern Gemeinde
besteuert worden sind, so wird die Schätzungs-Kommission der andern Gemeinde
veranlaßt, die Schätzung des Flächeninhalts dieser Grundstücke vorzunehmen und
zur Anerkennung der Richtigkeit mitzutheilen.
5. 7. Das vollendete Kataster wird nach vorheriger Bekanntmachung
im Magistratslofale vier Wochen bindurch zur Einsscht offen gelegk, und binnen
dieser Frist jedem Betheiligten die Anbringung etwaiger Reklamationen gegen die
Schätzung seines Grundstücks freigestellt.
Außerhalb der Stadt wohnende Grundeigenthümer, die bisher bei der
Stadt keine Grundsteuer entrichtet haben, sind von dem Ergebniß der Schätzung
ihrer innerhalb des Stadtbezirks belegenen Grundstücke, der Offenlegung des
Ktalers und der Reklamationsfrist durch besondere Benachrichtigung in Kennt-
niß zu setzen.
Ueber die eingehenden Reklamationen entscheidet der Magistrat, nach ver-
nommenem Gutachten der Kommissson und der Stadtverordneten-Versammlung
oder des Gemeinderaths und mit Vorbehalt des Rekurses an die Regierung.
##. 8. Hiernächst wird das seder Stadtgemeinde obliegende Steuer-Kon-
tingent durch Zusammenrechnung der Rauchfangsteuer, der Offara und der übri-
gen im §. 1. der Verordnung vom 14. Oktober d. J. namhaft gemachten
Grundsteuern jedes Orts nach demjenigen Betrage festgestellt, welcher bei der in
den Jahren 1834. und 1835. erfolgten Aufnahme neuer Rauchfangssteuer-Ka-
Lcher und durch spätere Berichtigungen ermittelt ist. Diesem Steuerbetrage wird
zugesetzt:
a) die Rauchfangssteuer von neuen bereits vollendeten Bau-Anlagen, welche
wegen der Freijahre noch nicht zur Hebung kommt und bis nach Ablauf
derselben auf den Remissionefonds übernommen wird
(s. 21. der Verordnung vom 14. Oktober d. J.)z
b) die Grundsteuer für solche innerhalb des Stadtbezirks belegenen Grund-
stücke, welche bisher durch die in andern Gemeinden entrichtete Grund-
steuer betroffen worden, mit 11. Sgr. für den Morgen (nach der auf Mit-
lelboden reduzirten Fläche); - «-
c)dchesannncbekragderwcgenderbisherigenPråstationender-Gemeinden
auf die prästationspflichtigen Grundstücke des letztern übergehenden Steuer
(§§. 2. und 6. der Verordnung vom 14. Oktober d. J. und §s#. 4.
und 5. der Anweisung zur Aufnahme der Grundsteuer-Kataster und
Steuerrollen von den einzelnen außer dem Gemeinde-Verbande liegen-
den Göütern).
(Nr. 2512.) Von