Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

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Von der bisherigen Steuersumme wird dagegen abgesetzt: 
a) der Steuerbetrag, welcher für die innerhalb des Stadtbezirks belegenen, 
nach §. 1. der Verordnung vom 14. Oktober d. J. mit einem besondern 
Kontingente im Kreis-Kataster anzusehenden Güter oder für die nach 
5. 13. derselben WVerordnung, von der Besteuerung gänzlich zu entbin- 
denden Grundstücke, bisher der Gemeinde zur Last geschrieben war; 
b) die Grundsteuer für die außerhalb des Stadtbezirko belegenen Grund- 
stücke, welche bisher durch die bei der Gemeinde entrichtete Grundsteuer 
mit betroffen wurden, mit 11 Sgr. für den Morgen (nach der auf Mu- 
telboden redujirten Fläche). 
8.9. Das auf diese Weise berechnete Kontingent der Gemeinde wird von 
dem Landrathe nach den Kreis-Kassen-Etats u. s. w. im Allgemeinen und besonders 
mit Rücksicht auf die danach bei andern Gemeinden entstehenden Ab= und Zu- 
gänge geprüft und festgesetzt. Der Landrath ist hierbei dafür verantwortlich, daß 
die festgesetzten Kontingente sämmtlicher Stadt= und Landgemeinden und die 
Steuerbeträge der außerhalb des Gemeindeverbandes beßindlichen Besitzungen des 
Kreises zusammen dem von der Königlichen Regierung vorher für den Kreis 
im Ganzen bestimmten Kontingente gleichkommen. Gegen die Festsetzung des 
Landraths steht der Kommission binnen vierzehn Tagen präklussvischer Frist der 
ttlars "nr die Regierung offen, welche demnächst das Kontingent deßitiv fest- 
zusetzen hat. 
§. 10. Das dergestalt festgestellte Steuer-Kontingent der Gemeinde wird 
mittelst einer, nach dem anliegenden Schema b. angefertigeen, für einen Zeitraum 
von fünf Jahren eingerichteten Heberolle, auf die in dem Kataster verzeichneten 
Besitzungen nach Matzgabe ihrer Katastral-Erträge gleichmäßig vertheilt. Wäh- 
rend der ersten zehn Jahre, in denen das der Gemeinde obliegende Grundsteuer= 
Kontingent nach der gegenwärtigen Anweisung erhoben wird, darf jedoch zufolge 
8. 8. der Verordnung vom 14. Oktober d. J. keine bisher steuerpflichtig gewe- 
sene Besitzung zu einem höheren als dem doppelten Betrage derjenigen Steuer- 
summe herangezogen werden, welche darauf einschließlich der nach §. 2. der ge- 
dachten Verordnung etwa übernommenen Grundsteuer von Prästationen vor der 
Steuer-Vertheilung haftete. Wenn daher bei Pergleichung der Spalten 4. 
und 6. der Heberolle sich ergiebt, daß die eine oder andere Besstzung eine höhere 
Grundsteuer übernehmen müßte, so ist letztere auf den zuldsssgen höchsten Betrag 
zu ermäßigen, dieser Betrag in Spalte 10., und der Betrag, um welchen die 
Steuer ermäßbigt ist, in Spalte 8. einzutragen. Die Summe der abgesetzten 
Steuerbeträge wird demnächst auf alle mit dem zuldssigen höchsten Beitrage zu 
dem Kontingente nicht belegte Besitzungen, nach Maaßgabe ihrer in Spalte 6. 
berechneten Steuer, fernerweit vertheilt und das Resultat dieser Repartition 
in Spalte 10. verzeichnet. Führt diese neue Vertheilung bei andern Grund- 
Eigenthümern wiederum zu einer in den ersten zehn Jahren zn iessoe Steuer- 
Erhshung, so muß das vorbezeichnete Verfahren wiederholt und so lange sort- 
gesetzt werden, bis jede Ueberbürdung beseitigt ist. Die gefertigte Heberolle wird 
unter Beifügung des Katasters durch den Landrath der Regierung zur Prüfung 
und Wollziehung vorgelegt. 
Der Betrag der Grundsteuer, welche danach auf jede einzelne es 
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