Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

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sällt, wird nach Wollziehung der Heberolle in die Spalte 11. des Katasters 
eingetragen. # . 
§.It.EineErhöhungdesSteuer-KontingentsderGemeindegegen 
die erfolgte Festsetzung tritt ein: 
a) wenn Steuerbeträge, welche bei der §. 3. der Verordnung vom 14. Ok- 
tober d. J. vorgeschriebenen Dertheilung der Prdstationssteuer auf strei- 
tige Abgaben fallen, und daher von der Steuersumme des berechtigten 
Guts vorldufig nicht abzusetzen sind, in der Folge von dieser Steuersumme 
abgesetzt und Besitzungen, die zu der Gemeinde gehdèren, auferlegt werden 
(88. 4. 5. der Anweisung zur Aufnahme der Kataster von den außer 
dem Gemeinde-Werbande befindlichen Gütern); 
wenn innerhalb des Stadtbezirks belegene Grundstücke, die bis dahin zu 
einer für sich bestehenden und deshalb im Kreis-Kataster mit einem be- 
sondern Kontingente angesebten Besitzung gehörten, durch Gemeinheits= 
theilungen, Derdußerungen oder andere Rechtsgeschdfte auf die Gemeinde 
oder deren Mitglieder übergehen und nach den dieserhalb bestehenden Vor- 
schriften eine Steuervertheilung eintritt; « 
e) wenn innerhalb des Stadtbezirks belegene bisher steuerfreie Grundstuͤcke 
steuerpflichtig werden und nicht mit einem besondern Kontingente in das 
Kreis-Kataster übergehen; 
1) wenn Grundstücke anstoßender Gemeinden durch Berichtigung oder Der- 
legung der Grenzen dem Stadtbezirk zugelegt werden. 
In den Fällen zu b. und d. geht mit dem von der Gemeinde oder einem 
Mitgliede derselben erworbenen Grundstücke ein seinem Ertrage entsprechender 
verhaltnißmaßiger Theil der Grundsteuer über, welche auf der Besitzung, von 
der das Grundstück abgezweigt worden, derzeit haftet. In dem Fale zu c. 
wird der steuerbare Ertrag des Grundstücks nach der Vorschrift §. ö. ermittelt, 
und sodann die demselben aufzuerlegende Grundsteuer nach demselben Verhält= 
nisse zu dem Ertrage festgestellt, nach welchem die zu der Gemeinde bereiks ge- 
hörenden Besitzungen bei Vertheilung des Gemeinde-Kontingents herangezogen 
worden sind (s§#. 14. 15. der Verordnung vom 14. Oktober d. J.). 
Der dergestalt berechnete Steuerbetrag wird in den Fällen zu b. und d. 
von der Steuersumme des Guts oder dem Kontingente der Gemeinde, wozu 
das Grundstück früher gehörte, abgeschrieben und dem Kontingente der Gemeinde, 
zu welcher das Grundstück nunmehr gehört, zugesetzt. Die Zu= und Abschrei- 
bung erfolgt nach der in dem Schema l. gegebenen Anleitung, und muß ins- 
besondere der zu= und abgehende Steuerbetrag in Spalte 11. des Katasters 
vermerkt werden. 
In gleicher Art wird in dem Falle zu c. in Betreff der dem steuerpflich- 
tig gewordenen Grunostücke auferlegten Steuer und seines Ertrages mit der 
Bgae verfahren, daß die vorstehend angeordnete Abschreibung der Steuer 
ortfällt. 
Die in Zugang gekommenen Steuerbeträge müssen in allen zu a. bis 
. gedachten Fällen bis zu dem Eintritt einer anderweiten Vertheilung des Kon- 
tingents (. 15.) von denjenigen Personen entrichtet werden, welche sich im Be- 
sitze der betreffenden Grundstücke befuden. 
(Nr. 2512.) r 12. 
  
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