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5. 12. Eine Verminderung des sestgestellten Steuer -Kontingenks einer
Gemeinde tritt ein:
a) wenn bei der Gemeinde besteuerte Grundstücke durch Gemeinheitstheilun-
gen, Verdußerungen oder andere Rechtsgeschäste an eine innerhalb des
Stadtbezirks belegene, im Kreis-Kataster mit einem besondern Steuer=
Kontingente verzeichnere Besitzung übergehen;
b) wenn bisher bei der Gemeinde besteuerte Grundstücke steuerfrei werden;
c) wenn Grundstücke der Gemeinde durch Berichtigung oder Verlegung der
Grenzen anderen Gemeinden zugelegt werden.
In allen diesen Fallen wird die Steuersumme, welche auf dem betreffen-
den Grundstäcke ruht, oder aber, wenn dasselbe von einer größeren Besttzung
abgezweigt wird, nach Verháltniß des Ertrages der letzteren zu dem der abge-
zweigten Parzelle, auf diese zu vertheilen ist, von dem Kontingente der Gemeinde,
zu welcher das Grundstück bisher gehörte, abgeschrieben, und wenn dasselbe nicht
steuersrei wird, dem Komtingente der Gemeinde oder des Guts, an welche das
Grundstöäck übergeht, nach §. 11. zugesetze, danach auch die Berichtigung der be-
treffenden Katastersolien bewirkt.
5. 13. Wenn besteuerte Gebdude abgebrochen oder durch Feuer 2c. gänz-
lich zerstärt werden, so wird die darauf haftende Steuer vom 1. Januar des
solgenden Jahres ab nicht mehr erhoben, der Katastral-Ertrag der Gebäude in
Abgang gebracht und die fernere Steuer lediglich nach dem Katastral-Ertrage
ver außerdem noch etwa vorhandenen besteuerten Gebdude und Ländereien be-
rechnet.
Wohnhuser und andere steuerpflichtige Gebdude, welche auf bisher un-
bebauten Plätzen oder an der Stelle früher vorhandener Gebdude neu erbaut
werden, bleiben wahrend des Baues, in dem Jahre, wo sie bezogen werden und
außerdem noch zwei volle Kalenderjahre unbesteuert (. 18. der Verordnung
vom 14 Oktober d. J.). Nach Ablauf dieser Frist wird die, nach dem vorher
ermittelten Katastral-Ertrage und dem in der Gemeinde bestehenden Verhältnisse
ber Se zum Ertrage, zu berechnende Steuer der neuen Gebdude in He-
ung gesetzt.
as Gemeinde-Kontingent erleidet wegen der eben gedachten, sowie we-
gen anderer Ab= und Sugäh, welche bei einzelnen zur Gemeinde gehörigen Be-
sitzungen vorkommen, keine Veränderung.
#. 14. Im Oktober jedes Jahres muß der Magistrat, mit Zuziehung
zweier Deputirten der Stadtverordnercn-Versammlung (des Gemeinderaths) die
bis dahin stattgefundenen Ab= und Zugänge (s. 11.— 13.), Howweit dieserhalb
eine Berichtigung des Katasters nach §. 11. noch nicht bewirkt ist, imgleichen
die Uebergänge sleuerpflichtiger Grundstücke von einer steuerpflichtigen Besitzung
zur anderen, in dem Kataster nachtragen, und die Heberolle für das nächste
Jahr dadurch berichtigen, daß der seder Besitzung nach dem Kataster für das
nächste Jahr obliegende sährliche und monatliche Beitrag zum Gemeindesteuer-
kontingente in die dazu bestimmten Spalten der Heberolle eingetragen wird.
Die berichtigte Heberolle ist dem Landrathe zur Bestätigung vorzulegen.
Die Magisträte sind verpflichtet, den Gerichtsbehörden Auszüge aus den
Katastern unentgeldlich mitzutheilen.
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