Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

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(Nr. 2513.) Anweisung zur Festsiellung der Grundsteuer-Kontingente der Landgemeinden in 
der Provinz Posen und zur Spezial-Veranlagung der kontingentirten 
Steuersumme. Vom 18. Oktober 1844. 
U. die Verordnung wegen anderweiter Regulirung der Grundsteuer in der 
Provinz Posen vom 14. Oktober d. J. in den Landgemeinden zur Ausführung 
zu bringen, wird nachstehende Anweisung ertheilt: 
5§. 1. In jeder Landgemeinde, in welcher die Vertheilung des Steuer= 
Kontingents nach den s§. 9. und 11. der Verordnung vom 14. Oktober d. J. 
zulassig ist, wird eine Schätzungs-Kommission 
a) aus dem Distrikts-Kommissarius, 
b) aus dem Ortsschulzen, und 
c) aus zwei Gemeinde-Deputirten 
gebildet. Behufs der Bestellung der Gemeinde-Deputirten treten sämmtliche in 
der Gemeinde angesessene Wirthe, welche mehr als einen Morgen Land besitzen, 
zusammen, und bringen aus ihrer Mitte vier mit den örtlichen Verhältnissen 
genau bekannte Männer in Worschlag, aus denen der Landrath die beiden zu c. 
gedachten Deputirten wählt. 
Kommen in der Gemeinde zwei verschiedene Klassen von Grundbesstzern 
vor, so ist wo möglich aus jeder Klasse ein Deputirter zu bestellen. Beim Vor- 
handensein von mehr als zwei Klassen ist der Landrath, wenn er es für nöthig 
erachtet, befugt, aus der Mitte derjenigen Grundbesitzer, zu denen die beiden 
erwählten Deputirten nicht gehören, noch einen dritten Deputirten zu ernennen. 
§. 2. Die Kommission beginnt ihr Geschäft damit, die Eigenthümer 
sammtlicher innerhalb des Ortsbezirko (der Orts-Feldmark) belegenen Grundstücke 
in ein nach dem Schema l. anzulegendes Kataster einzutragen, und zwar in 
solgender Ordnung: 
-a) die Eigenthümer der Huser, zu denen Ländereien gehören; 
b) die Eigenthümer der Huser, mit denen keine Ländereien, oder doch 
nur unmittelbar daran stoßende Gärten verbunden sind; 
P) die Grundeigenthümer, welche zwar im Ortsbezirke wohnen, darin aber 
kein Haus, sondern nur andere Grundstücke besitzen; 
d) die Grundeigenthümer, welche innerhalb des Ortsbezirks Grundstücke 
besiben, aber außerhalb desselben wohnen; serner in einem Anhange: 
ae) die Eigenthümer der innerhalb des Ortsbezirks belegenen, für sich bestehen- 
den und deshalb zum Gemeinde-Kontingente nicht beitragenden Grund- 
stücke (. 1. zu a. der Verordnung vom 14. Oktober d. J.); 
I1) die Eigenthümer der im Ortsbezirke vorhandenen steuersecien Besitzun- 
gen und Grundstücke (s. 13. a. a. O.). 
Jeder Eigenthümer erha#lt im Kataster ein besonderes Folium mit eincr 
unveränderlichen Nummer. Mehrere Folien bleiben am Schlusse des Katasters 
unausgefüllt für Besitzungen, die nach der Aufnahme des Katasters entstehen und 
* Uebertragung von Folien, welche für die vorkommenden Ab= und Zuschrei- 
ungen nicht mehr hinreichenden Raum gewähren. In diesem Falle wird der 
zur Zeit der Uebertragung wirklich vorhandene Bestand der Besitzung von dem 
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