Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

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bisherigen Folium auf das neue Folium uͤbernommen und bei dem ersteren auf 
das letztere, so wie umgekehrt, bei dem letzteren auf das erstere hingewiesen. 
5s. 3. Demndchst hat die Kommissson bei jedem im Kataster verzeichne- 
ten Eigenthümer, unter Benutzung der für die Feuer-Sozietät gefertigten Be- 
schreibungen, die ihm gehörigen Gebdude nach ihren Gattungen in Spalte 3. 
aufzuführen und die verschiedenen Kulturarten der Landereien (als Acker, Wiesen, 
Gärten, Holzung, Hütung 2c.) in Spalte 4., deren Eldchen -Inhalt aber in 
Spalte 5. einzutragen. 
Der Flächen-Inhalt der Grundstücke wird aus den vorhandenen Ver- 
messungs-Registern entnommen, oder in deren Ermangelung unter Berücksichti- 
gung der in den Jahren 1834. und 1835. erfolgten Aufnahmen nach der Aus- 
saat, nach der Zahl der Tagewerke beim Pflügen, Sen, Mähen u. s. w., oder 
durch Abschreitung, oder endlich nach dem Augenmaaße festgestellt. 
Kann der Flächen-Indalt nicht füglich für jede Kulturart besonders er- 
mittelt werden, so genügt dessen Feststellung für jede Besitzung im Ganzen. 
Bei den für sich bestehenden und deshalb anderweit katastrirten Besitzun- 
gen (§. 2. ad e.) ist überall nur eine summarische Angabe der Gebdudezahl und des 
Flächen-Inhalts der Ländereien (ohne Unterscheidung der Kulturarten) erforderlich. 
#5. 4. Die Kommission muß sich durch eine genaue Begehung der Feld- 
mark, durch Erkundigungen rc. davon überzeugen, daßf kein innerhalb des Orts- 
Bezirks belegenes Gebdude oder Grundstück unberücksichtigt geblieben ist, auch ge- 
nau prüfen, ob aufßerhalb des Ortsbezirks belegene Grundstücke zu den Be- 
sitzungen der Grundeigenthümer als bei denselben besteuerte Pertinenzien gehören, 
und welchen Flächen-Inhalt dieselben haben. 
Jeder Grundeigenthümer hat durch seine Unterschrist in der Spalte 14. 
des Katasters die Richtigkeit der ihm zugeschriebenen Gebaude und Ländereien 
anzuerkennen. 
5 5. Sobald die Kommission sich von der Wollsständigkeit ihrer Ermit- 
telungen überzeugt hat, wird zur Schätzung des steuerbaren Ertrages der Lände- 
reien einer jeden Besitzung geschritten. 
Bei dieser Schätzung ist von folgenden Grundsäßen ausß#zugehen: 
2) Als steuerbarer Ertrag wird der fährliche Pachtbetrag angenommen, 
welchen die Ländereien einer jeden Besitzung unter Berücksichtigung der 
örtlichen Verhaltnisse, nach dem Ermessen der Kommission nachhaltig 
zu gewähren im Stande sind. 
b) Bei Feststellung des steuerbaren Ertrages der Besthungen ist auch auf 
die darauf haftenden Reallasten Rücksicht zu nehmen; jedoch mit der 
Maaßgabe, daß der an sich ermittelte Ertrag einer Besitzung, wegen 
der darauf haftenden Reallasten, höchstens um die Hälfte ermäbigt 
werden darf. 
JP) Ueberhaupt kommt es nicht unbedingt auf den zur Zeit bei den einzel- 
nen Besizungen nachzuweisenden Ertrag, sondern hauptsächlich auf ein 
richtiges Verhältniß zwischen den Ergebnissen der Schätzung für alle 
zur Gemeinde gehörenden Besitzungen an. 
Die Ergebnisse der Schätzung werden in die Spalten 6. 7. und 8. des 
Katasters eingetragen. 
r. 2312.) S. 6.
	        
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