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Von der bisherigen Steuersumme wird dagegen abgesetzt:
a)der Steuerbetrag, welcher für die innerhalb des Ortsbezirks belegenen
nach s. 1. der Verordnung vom 14. Oktober d. J. mit einem beson-
deren Steuer-Kontingente im Kreis-Kataster anzusetzenden Güter oder
für die nach §. 13. derselben Verordnung von der Besteuerung gänz-
lich zu entbindenden Grundstücke bisher der Gemeinde zur Last ge-
schrieben war;
b) die Grundsteuer für die außerhalb des Ortsbezirks belegenen Grund-
stücke, welche bisher durch die bei der Gemeinde entrichtete Grundsteuer
mitbetrossen wurden, mit 1. Sgr. für den Morgen (nach der auf
Mittelboden reduzirten Elche).
§. 0. Das auf diese Weise berechnete Komingent der Gemeinde wird
von dem Landrathe nach den Kreiskassen-Etats u. s. w. im Allgemeinen und be-
sonders mit Rücksicht auf die danach bei andern Gemeinden entstehenden Ab-
und Zugänge geprüft und festgesetzt. Der Landrath ist hierbei dafür veran##wort-
lich, daß die festgesetzten Kontingente sämmtlicher Stadt= und Landgemeinden
und die Steuerbeträge der außerhalb des Gemeinde-Verbandes beßindlichen Be-
sitzungen des Kreises zusammen dem von der Königlichen Regierung vorher für
den Kreis im Ganzen bestimmten Kontingente gleichkommen. Gegen die Fest-
setzung des Landraths stebt der Kommission binnen vierzehn Tagen praklusivischer
Frist der Rekurs an die Regierung offen, welche demnächst das Kontingent
definitiv festzusehen hat.
§. 10. Aus dem sestgestellten Kontingente der Gemeinde wird zuvörderst
für jedes ganz oder zum Theil zur Bewohnung eingerichtete Gebdude eine Haus-
steuer von Zwanzig Silbergroschen, ausnahmsweise die nach dem Miethswerthe
berechnete Haussteuer (s. 9. der Verordnung vom 14. Oktober d. J.), ausge-
.sondert und in Spalte 6. der nach dem anliegenden Schema II. angefertigten,
— für den Zeitraum von fünf Jahren eingerichteten Heberolle eingetragen.
Der nach Aussonderung der Haussteuer verbleibende Betrag des Kon-
tingents wird auf die in dem Kataster verzeichneten Vesitzungen, die nicht blos
aus einem Hause und unmittelbar daran stoßenden Garken bestehen, nach
Verhaͤltniß des Ertrages der dazu gehörenden Ländereien, gleichmäßig vertheilt,
und die jede Besitzung treffende Steuer in Spalte 7. der Heberolle cingetragen.
dährend der ersten zehn Jahre, in denen das der Gemeinde obliegende
Grundsteuer-Kontingent nach der gegenwärtigen Anweisung erhoben wird, darf
jedoch zufolge §. 9. der Verordnung vom 14. Oktober d. J. keine bisher
steuerpflichtig gewesene Besitzung zu einem höheren als dem doppelten Betrage
derjenigen Steuersumme herangezogen werden, welche darauf einschließlich der
nach §. 2. der gedachten Verordnung etwa übernommenen Grundsteuer von
Prästationen, vor der Steuervertheilung hastete.
Wenn daher bei Vergleichung der Spalte 4. mit 6. und F. der Hebe-
Rolle sich ergiebt, daß die eine oder andere Besitzung eine höhere Steuer über-
nehmen müßre, so ist letztere, einschließlich der Haussteuer auf den zulässigen
höchsten Betrag zu ermäßigen, dieser Betrag in Spalte 11. und der Betrag,
um welchen die Steuer ermaßigt ist, in Spalte 9. einzutragen. Die Summe
der abgesetzten Steuerbeträge wird demnächst auf alle mit dem zulässig höchsten
Jahrgang 1839. (Nr. 2513.) 93 Bei-