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In gleicher Art wird in dem Falle zu e., in Betreff der dem steuerpflich-
tig gewordenen Grundstuͤcke auferlegten Steuer und seines Ertrages mit der
a verfahren, daß die vorstehend angeordnete Abschreibung der Steuer
ortfaͤllt.
Die in Zugang gekommenen Steuerbeträge müssen in allen zu a. bis d.
gedachten Fdllen bis zu dem Eintrikt einer anderweiten Vertheilung des Kon-
tingents (§. 15.) von denjenigen Personen entrichtet werden, welche sich im Be-
sitze der betreffenden Grundstücke befinden.
§. 12. Eine Verminderung des fesitgestellten Steuer-Kontingenks einer
Gemeinde trikt ein:
a) wenn bei der Gemeinde besteuerte Grundstücke durch Gemeinheitsthei-
lungen, Verdußerungen oder andere Rechtsgeschäfte an eine innerhalb
des Ortobezirks belegene, im Kreis-Kataster mit einem besondern
Steuer-Kontingente verzeichnete Besitzung übergehen;
b) wenn bisher bei der Gemeinde besteuerte Grundstäcke steuerfrei werden;
c) wenn Grundstücke der Gemeinde durch Berichtigung oder Verlegung
der Grenzen anderen Gemeinden zugelegt werden.
In allen diesen Fallen wird die Steuersumme, welche auf dem betreffen-
den Grundstücke ruht, oder aber, wenn dasselbe von einer größeren Besstung ab-
gezweigt wird, nach Derhältniß des Ertrages der letzteren zu der abgezweigten
Parzelle, auf diese zu vertheilen ist, von dem Kontingente der Gemeinde, zu wel-
cher das Grundstück bisher gehörte, abgeschrieben, und, wenn dasselbe nicht steuer-
frei wird, dem Kontingente der Gemeinde und des Guts, an welche das Grund-
stück übergeht, nach §. 11. zugesetzt, danach auch die Berichtigung der betreffenden
Kataster-Folien bewirkt. ·
§.,t:k.WennbesteucrkeGebäudeabgebkochenoderdutchFeuer-c
gänzlich zerstört worden, so wird die darauf haftende Haussteuer vom 1. Ja-
nuar des folgenden Jahres nicht mehr erhoben.
Wohnhéuser, welche auf bisher unbebauten Pläten oder an der Stelle
früher vorhandener Gebdude neu erbaut werden, bleiben während des Baues,
in dem Jahre, in welchem sie bezogen werden, und außerdem noch volle zwei
Jahre unbesteuert. Nach Ablauf dieser Frist werden sie zu der nach §s. 10. zu
veranlagenden Haussteuer herangezogen.
Das Gemeindekontingent erleidet wegen der eben gedachten, so wie wegen
anderer Ab= und Zugänge, welche bei einzelnen, zur Gemeinde gehörenden Be-
sitzungen vorkommen, keine Aenderung.
S. 14. Im Obrlober jedes Jahres muß der Distriktskommissarius mit
Zuziehung des Ortsschulzen die bis dahin stattgesundenen Ab= und Zugänge
(SI§. 11.— 13.), soweit dieserhalb eine Berichtigung des Katasters nach §. 11.
noch nicht bewirkt ist, imgleichen die inzwischen eingetretenen Uebergänge steuer-
pflichtiger Grundstücke von einer Besitzung zur andern, in dem Kataster nach-
tragen, und die Heberolle für das nächste Jahr dadurch berichtigen, daß der
jeder Besitzung nach dem Kataster für das nächste Jahr obliegende jährliche und
monatliche Beitrag zum Gemeinde-Steuerkontingente in die dazu bestimmten
Spalten der Heberolle eingetragen wird. Die berichtigte Heberolle ist dem
Landrathe zur Bestätigung vorzulegen.
(Nr. 2213.) 93“ Die