Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

— 652 — 
Die Distriktskommissarien sind verpflichtet, den Gerichtsbehörden Auszüge 
aus den Katastern unentgeltlich mitzutheilen. 
§. 15. Eine anderweite Vertheilung des Kontingents findet nur von 
fünf zu fünf Jahren statt. Von dem Distriktskommissarius wird demgemäß, mit 
Zuziehung des Ortsschulzen, das derzeit der Gemeinde obliegende Steuer-Kon- 
lingent, nach Aussonderung der Haussteuer für jedes ganz oder zum Theil zur 
Bewohnung eingerichtete Gebdude auf alle alsdann vorhandene Besitzungen, 
die nicht blos aus einem Hause nebst daran stoßenden Garten bestehen, nach 
Verhdlenitz des im Kataster verzeichneren Ertrages ohne Berücksichtigung der 
inzwischen stattgefundenen Ablösungen von Reallasten, gleichmäáßig vertheilt; das 
erste Mal jedoch mit der Maabgabe, daß keine Besitzungen zu einem höheren 
als dem doppelten Betrage der früher entrichteten Steuer herangezogen werden 
darf (S. 10.). Nach dem Ergebniß dieser Vertheilung wird die Heberolle für 
die nächsten fünf Jahre angesertige, und unter Beifügung des Katasters durch 
den Landrath der Regierung zur Bestätigung vorgelegt. Nach dem Inhalte 
der bestätigten Heberolle wird sodann das Katasterfolium einer jeden Besitzung 
dadurch berichtigt, daß der zufolge der anderweiten Vertheilung darauf fallende 
Grungsteuerbetrag unter Angabe der Jahreszahl (Spalte 2.) in die Spalte 9. 
eingetragen wird. Bei Besitzungen, deren Zustand durch mehrere Ab= und 
Zugänge an steuerbaren Realikdten wesentlich verdndert worden ist, kann zum 
Zweck einer leichteren Uebersicht des vorhandenen Besitzstandes, eine Zusammen- 
stellung der dazu gehörigen Gebude und Ländereien (Spalte 3.—8.) mit der 
Eintragung des veraänderten Grundsteuerbetrages verbunden werden. 
#. 16. Wenn steuerpflichtige Grundstücke bei der ersten oder einer spä- 
tern Vertheilung des Kontingents übergangen worden sind, so können dieselben 
mit der Steuer, welche auf GrurdSsStücke von gleichem steuerbaren Betrage 
gesallen ist, nachtrdglich belegt werden. Die in Folge dessen über das Ge- 
meinde-Komingent eingehenden Steuerbeträge so wie die Zugänge zur Haus- 
steuer wegen neu entstandener WGohngebdude, fließen zur Gemeindekasse. Aus 
derselben oder durch verstärkte Beiträge der steuerpflichtigen Besitzungen, müssen 
dagegen die wegen Uneinziehbarkeit oder aus andern Gründen entstehenden Aus- 
sälle an dem Gemeinde-Kontingente berichtigt werden. « 
§.17.UeberdenZeikpunkk,wannundüberdieMaaßgaben,unter 
welchen eine umfassendere allgemeine Revision der Katastralerträge mit Rücksicht 
auf die inzwischen eingetretenen Veränderungen im steuerbaren Ertrage der Be- 
sitzungen und in dem Betrage der darauf ruhenden Reallasten eintreten wird, 
bleiben die ndheren orschriften vorbehalten. 
Verlin, den 18. Oktober 1844. 
Der Finanzminister. 
Flottwell. 
  
Schema I.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.