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Die Distriktskommissarien sind verpflichtet, den Gerichtsbehörden Auszüge
aus den Katastern unentgeltlich mitzutheilen.
§. 15. Eine anderweite Vertheilung des Kontingents findet nur von
fünf zu fünf Jahren statt. Von dem Distriktskommissarius wird demgemäß, mit
Zuziehung des Ortsschulzen, das derzeit der Gemeinde obliegende Steuer-Kon-
lingent, nach Aussonderung der Haussteuer für jedes ganz oder zum Theil zur
Bewohnung eingerichtete Gebdude auf alle alsdann vorhandene Besitzungen,
die nicht blos aus einem Hause nebst daran stoßenden Garten bestehen, nach
Verhdlenitz des im Kataster verzeichneren Ertrages ohne Berücksichtigung der
inzwischen stattgefundenen Ablösungen von Reallasten, gleichmäáßig vertheilt; das
erste Mal jedoch mit der Maabgabe, daß keine Besitzungen zu einem höheren
als dem doppelten Betrage der früher entrichteten Steuer herangezogen werden
darf (S. 10.). Nach dem Ergebniß dieser Vertheilung wird die Heberolle für
die nächsten fünf Jahre angesertige, und unter Beifügung des Katasters durch
den Landrath der Regierung zur Bestätigung vorgelegt. Nach dem Inhalte
der bestätigten Heberolle wird sodann das Katasterfolium einer jeden Besitzung
dadurch berichtigt, daß der zufolge der anderweiten Vertheilung darauf fallende
Grungsteuerbetrag unter Angabe der Jahreszahl (Spalte 2.) in die Spalte 9.
eingetragen wird. Bei Besitzungen, deren Zustand durch mehrere Ab= und
Zugänge an steuerbaren Realikdten wesentlich verdndert worden ist, kann zum
Zweck einer leichteren Uebersicht des vorhandenen Besitzstandes, eine Zusammen-
stellung der dazu gehörigen Gebude und Ländereien (Spalte 3.—8.) mit der
Eintragung des veraänderten Grundsteuerbetrages verbunden werden.
#. 16. Wenn steuerpflichtige Grundstücke bei der ersten oder einer spä-
tern Vertheilung des Kontingents übergangen worden sind, so können dieselben
mit der Steuer, welche auf GrurdSsStücke von gleichem steuerbaren Betrage
gesallen ist, nachtrdglich belegt werden. Die in Folge dessen über das Ge-
meinde-Komingent eingehenden Steuerbeträge so wie die Zugänge zur Haus-
steuer wegen neu entstandener WGohngebdude, fließen zur Gemeindekasse. Aus
derselben oder durch verstärkte Beiträge der steuerpflichtigen Besitzungen, müssen
dagegen die wegen Uneinziehbarkeit oder aus andern Gründen entstehenden Aus-
sälle an dem Gemeinde-Kontingente berichtigt werden. «
§.17.UeberdenZeikpunkk,wannundüberdieMaaßgaben,unter
welchen eine umfassendere allgemeine Revision der Katastralerträge mit Rücksicht
auf die inzwischen eingetretenen Veränderungen im steuerbaren Ertrage der Be-
sitzungen und in dem Betrage der darauf ruhenden Reallasten eintreten wird,
bleiben die ndheren orschriften vorbehalten.
Verlin, den 18. Oktober 1844.
Der Finanzminister.
Flottwell.
Schema I.