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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 40. ——
(Nr. 2515.) Verordnung über die Ermittelung des Handelsgewichtes beim Handel mit roher
Seide in den Handelsgerichts-Bezirken Elberfeld und Crefeld. Vom
14. Oktober 1814.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen rc. 2c.
Da von dem Handelsstande zu Elberfeld und Crefeld die Errichtung
öffentlicher Trocknungs-Anstalten Behufs der zuverldssigen Ermittelung des Han-
delsgewichts der rohen Seide für ein Bedürfniß erachtet worden ist, und sich
daselbst für diesen Zweck, die unter dem heutigen Tage genehmigten Aktien-
Gesellschaften gebildet haben, so verordnen Wir, auf den Antrag Unseres Staats-
Ministeriums, wie folgt.
S. 1.
Fär den Bezirk des Handelsgerichts zu Elberfeld wird in der Stadt
Elberfeld, und für den Bezirk des Handelsgerichts zu Crefeld wird in der Stadt
Crefeld unter Aufsicht Unserer Regierung zu Düsseldorf eine öffentliche Seiden-
Trocknungs-Anstalt errichtet, welche den Zweck hat, das Handelsgewicht der zu
diesem Behufe angemeldeten rohen Seide mittelst des Trocknens von Probe-
Strängen zu ermitteln und festzustellen. Die Anstalt wird durch ein vereidetes
Personal verwaltet.
S. 2.
Bei Kaufgeschäften über rohe Seide, welche in dem einen oder andern
der vorbezeichneten Handelsgerichts-Bezirke geschlossen werden, oder bei welchen
die Seide daselbst überliefert werden soll, ist sowohl der Käufer als der Ver-
kdufer berechtigt, die Feststellung des Handelsgewichts durch die Anstalt zu ver-
langen, in welchem Falle das durch dieselbe festgestellte Handelsgewicht für beide
Theile bindend und bei entstehenden Streitigkeiten entscheidend ist.
Gleiche Wirkung hat bei denjenigen Kaufsgeschdften, welche weder in den
gedachten Bezirken zofsibs worden, noch daselbst zu lüle sind, die aus-
drückliche Uebereinkunft der Kontrahenten, dah jeder derselben die Feststellung
des Handelsgewichts durch die von ihnen bezeichnete Anstalt verlangen könne.
Außerdem ist Niemand gezwungen, sich der Anstalt zu bedienen.
Jahrgang 18441. (Nr. 2815.) 05 . 3.
(Ausgegeben zu Berlin den 30. November 1841.)