— 662 —
S. 3.
Jeder in einem der gedachten Bezirke wohnende Kaͤufer, welcher fuͤr eigene
Rechnung aus dem Auslande rohe Seide erhaͤlt, kann solche bei ihrer Ankunft
in die öffentliche Trocknungs-Anstalt bringen lassen, damit daselbst das Handels-
Gewicht in bindender und entscheidender Weise, sowohl dem Käufer als dem
Verkdufer gegenüber festgestellt werde.
8. 4.
Die innere Verwaltung der Trocknungs-Anstalten und das in denselben
zu beobachtende Verfahren wird durch Reglements geordnet, zu deren Erlaß
Unser Handelsminister ermächtigt wird.
S. 5.
Die Probestränge werden bei dem durch diese Reglements näher vorzu-
schreibenden Waärmegrade, die festgesetzte Zeit hindurch, getrocknet; auf Grund
dieser Austrocknung, unter Hinzurechnung von eilf Prozent für zulässige Feuch-
tigkeit, wird das Handelsgewicht der angemeldeten Menge roher Seide bestimmt.
S. 6.
Die für Benutzung der Anstalt zu entrichtenden Gebühren werden durch
eine von Unserm Handelsminister zu genehmigende Taxe festgesetzt.
S. 7.
Der Betrag dieser Gebühren ist bei einfacher Trocknung von jedem
Theile zur Hälste zu übernehmen. Bei doppelter Trocknung bezahlt von den
doppelten Gebühren der Verkäufer drei Viertheil, der Käufer ein Giertheil.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck-
tem Königlichen Insiegel.
Gegeben Sanssouci, den 14. Oktober 1844.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
Pinz von Preußen.
v. Boyen. Rother. Eichhorn. v. Thile. v. Savigny. Fsh. v. Bülow.
v. Bodelschwingh. Gr. zu Stolberg. Gr. v. Arnim.
Flottwell. Uhden.
(Nr. 2516.)