Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

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(Nr. 2316.) Statut für die Handelskammer der Stadt Erfurt in der Provinz Sachsen. 
Vom 18. Oktober 1844. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen 2c. 2c. 
haben zur Beförderung der Gewerbe und des Handels die Errichtung einer 
Handelskammer für die Stadt Erfurt in der Provinz Sachsen beschlossen, und 
verordnen deshalb auf den Antrag Unseres Staats-Ministeriums, wie folgt: 
5. 1. Es wird in der Stadt Erfurt für den dortigen Stadtbezirk eine 1. Organt- 
Handelskammer errichtet, welche den Namen „Handelskammer der Stadt Er- etier. eerl. 
furt“ führt. Dieselbe ist zundchst der Regierung zu Erfurt untergeordnet. lung. 
S. 2. Die Handelskammer besteht aus sechs Mitgliedern, welche von Zabt de Mit- 
den Handel= und Gewerbtreibenden der Stadt nach Vorschrift der ss. 10. bis lierer. 
12. gewählt werden. 
In gleicher Weise werden sechs Stellvertreter gewählt, welche bestimmt 
sind, bei Verhinderung oder beim Abgange einzelner Mitglieder deren Seelle 
einzunehmen. 
#. 3. Zum Mitgliede der Handelskammer kann nur gewählt werden, W#zbbarkkeit 
wer dreißig Jahre oder darüber alt ist, ein Handlungs= oder Fabrik-Geschäft bad gehmt 
wenigstens fuͤnf Jahre lang fuͤr eigene Rechnung allein oder als Gesellschafter 
persönlich betrieben hat, auch in dem Bezirke der Handelskammer seinen ordent- 
lichen Wohnsitz, so wie den Hauptsth seines Geschdfts hat und unbescholtenen 
Rufes ist. Eine Verpflichtung zum Eintritte in die Handelskammer findet 
nicht Statt. 
6. 4. Die Handelskammer wählt den Vorsitzenden und einen Stellver- 
treter desselben allfdhrlich aus ihrer Mikte. Dem Ober-Bürgermeister der 
Stadt Erfurt bleibt jedoch vorbehalten, den Sitzungen beizuwohnen, und er 
führt alsdann darin den Vorsit. Derselbe kann auch dazu anstatt seiner ein 
Magistrats-Mitglied abordnen. Wenn die Regierung es für angemessen erach- 
tet, Berathungen über einzelne Gegenstände unter besonderer Leitung halten zu 
lassen, so ernennt sie dazu einen Kommissar, welcher in solchem Falle die Sitzung 
anberaumt und darin den Vorsitz führt. 
§ 5. Die Mitglieder der Handelskammer, so wie die Stellvertreter, 
versehen ihre Stellen unentgeldlich und haben für den Besuch der Sitzungen 
dil- Kammer und für die Uebernahme von Arbeiten keinen Anspruch auf er- 
gütung. 
§s. 6. Die Handelskammer hat die Bestimmung, ihre Wahrnehmungen II. Geschäfts. 
über den Gang der Gewerbe und des Handels, so wie über die für den Ver- in 
kehr bestehenden Anstalten und Einrichtungen zur Kenntniß der Staatsbehörden der Hawells 
zu bringen, und diesen ihre Ansichten darüber mitzutheilen, durch welche Mittel lummer. 
Gewerbe und Handel zu fördern sind, welche Hindernisse denselben entgegenste- 
hen und in welcher Weise diese zu beseitigen sind. 
Der Handelskammer kann zugleich die Beaussschtigung der auf Gewerbe 
und Handel Bezug habenden öffentlichen Anstalten übertragen werden. 
5“ 
(Nr. 2316.) 9 . 7.
	        
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