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(Nr. 2517.) Statut für die Handelskammer des Kreises Hagen im Regierungsbezirk Arns-
berg. Vom 18. Oktober 1844.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. 2c.
haben zur Beförderung der Gewerbe und des Handels die Errichtung einer
Handelskammer für den Kreis Hagen, Regierungs-Bezirks Arnsberg, beschlossen,
und verordnen demnach auf den Antrag Unsers Staats-Ministeriums, wie folgt:
#K. 1. Es wird für den Kreis Hagen eine Handelskammer errichtet, I. Organt=
welche ihren Sitz in der Stadt Hagen hat und den Namen: „Handelskammer #4/¾ Sitl.
des Kreises Hagen“, führt. Dieselbe ist zunachst der Regierung zu Arnsberg ürg.
untergeordnet.
8. 2. Die Handelskammer besteht aus neun Mitgliedern, welche von zatt der Mit-
den Handel= und Gewerbtreibenden des Kreises nach Porschrift der §§#. 10. sliebrr.
bis 12. gewählt werden.
In gleicher Weise werden sechs Stellvertreter gewählt, welche bestimmt
sind, Verhinderung oder beim Abgange einzelner Mitglieder deren Stelle
einzunehmen.
§#. 3. Zum Mitgliede der Handelskammer kann nur gewählt werden, Gilbarkeit
wer dreißig Jahre oder darüber alt ist, ein Handlungs= oder Fabrikgeschäftr theahmt
wenigstens fünf Jahre lang für eigene Rechnung allein oder als Gesellschafter
persönlich betrieben hat, auch in dem Bezirke der Handelskammer seinen ordent-
lichen Wohnsitz, sowie den Hauptsitzseines Geschäfts hat und unbeschottenen
Bus eEil. Eine Verpflichtung zum Eintritte in die Handelskammer findet
nicht tatt.
§5. 4. Die Handelskammer waͤhlt die Vorsitzenden und einen Stellver-
treter desselben alljaͤhrlich aus ihrer Mitte. Dem Landrathe des Kreises bleibt
jedoch vorbehalten, den Sitzungen beizuwohnen, und er fuͤhrt alsdann darin den
Vorsitz. Wenn die Regierung es für angemessen erachtet, Berathungen über
einzelne Gegenstände unter besonderer Leitung halten zu lassen, so ernennt sie
dazu einen Kommissar, welcher in solchem Falle die Sitzung anberaumt und
darin den Vorsitz führt.
5#. 5. Die Mitglieder der Handelskammer, so wie die Stellvertreter
versehen ihre Stellen unentgeldlich, und haben für den Besuch der Sitzungen
der Kammer und für die Uebernahme von Arbeiten keinen Anspruch auf Ver-
gütung.
ds. G. Die Handelskammer hat die Bestimmung, ihre Wahrnehmungen u. ,
über den Gang der Gewerbe und des Handels, sowie über die für den Ver= 11 l6it
kehr bestehenden Anstalten und Einrichtungen zur Kenneniß der Staatsbehörden vusesimmunz
zu bringen, und diesen ihre Ansichten darüber mitzutheilen, durch welche Mittel kammer.
Gewerbe und Handel zu fördern sind, welche Hindernisse denselben entgegen-
stehen, und in welcher Weise diese zu beseitigen sind. Der Handelskammer kann
(Nr. 2517.) zu-