Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

Die Austretenden sind wieder waͤhlbar. Den Austritt am Schlusse des ersten 
und zweiten Jahres bestimmt das Loos. 
§. 13. Wer sein Geschäft aufgiebt, oder seinen Wohnort, oder den Sitz ausscheiden der 
seines Geschästs aus dem Bezirke der Handelskammer verlegk, hört auf, Mit= Mitzlterrr. 
glied derselben oder Stellvertreter zu seyn. 
#. 14. Wird ein Mitglied oder Stellvertreter in einer gerichtlichen Un- 
tersuchung eines solchen Verbrechens für schuldig erklärt, welches bei einem 
öffenrlichen Beamten die Kassation oder Amtsentsetzung zur Folge haben würde, 
so soll der Schuldige von der Theilnahme an der Handelskammer ausgeschlos- 
sen werden. Die Ausschließung ist zugleich in dem gerichtlichen Straferkennt- 
nisse auszusprechen. 
Wenn ein Mitglied der Handelskammer oder ein Stellvertreter durch 
seine Handlungsweise die öffentliche Achtung oder das Vertrauen des Handels- 
standels verloren hat, so kann die Ausschließung desselben von der Kammer durch 
einen nach absoluter Stimmenmehrheit abzufassenden Beschluß ausgesprochen 
werden; gegen diesen Beschluß steht jedoch dem Betheiligten der Rekurs an den 
Ober-Präsidenten offen. 
Suspension von der Theilnahme an der Handelskammer trikt ein, wenn 
ein Mitglied oder Stellvertreketer sich für zahlungsunfahig erklärt, zur Kriminal- 
Untersuchung gezogen oder unter Kuratel gestellt wird. 
#s. 15. Die Schreib= und Registraturgeschäfte der Handelskammer ver= #rea-Oe- 
steht ein Sekretair, welcher von der Handelskammer vorgeschlagen und von der 1hälr. 
Regierung bestatigt wird. Die Besoldung desselben wird ebenfalls von der 
Handelskammer in Vorschlag gebracht und von der Regierung festgesetzt. 
# 16. Ueber den erforderlichen Kostenaufwand entwirft die Handels= IV. Aufbrin- 
kammer alle drei Jahre einen Etat, welcher der Genehmigung der Regierungsß 
unterliegk. Etat. 
5. 17. Der Betrag des etatsmäßigen Kostenaufwandes wird auf die Berthtllung des 
stimmberechtigten Gewerb= und Handeltreibenden nach dem Fuße der Gewerbe-Bed## 
Steuer veranlagt und der Gemeindekasse am Sitze der Handelskammer über- 
wiesen, um daraus in den Grenzen des Etats auf die Anweisungen der Han- 
delskammer die Zahlungen zu leisten und darüber besondere Rechnung 1½ 
legen. Die Rechnungen werden von der Handelskammer selbet gepruft und ab- 
genommen. 
5. 18. Sofern die Stadtgemeinde Hagen nicht im Stande ist, die für ##u. 
die Sitzungen der Handelskammer erforderlichen Räume in den vorhandenen 
Gemeindelokalen anzuweisen, oder ein anderer Dersammlungsort gewählt werden 
möchte, hat die Handelskammer selbst für ihr Lokal zu sorgen. 
S. 19. Die Beschlüsse der Handelskammer werden durch Stimmen= WGeschäft. 
mehrheit gefaßt. Bei Gleichheit der Stimmen entscheidet die Stimme des - en 
itenden. # « lud k. 
s Zur Abfassung eines guͤltigen Beschlusses ist die Anwesenheit von zwei 
Drittheilen der Mitglieder erforderlich. Sind nach Berathung eines Gegen- 
Jahrgasg 18311. (Nr. 217.) 96 stan-
	        
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