Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

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n. Geschäfte. #P. G. Die Handelskammer hat die Bestimmung, ihre Wahrnehmungen 
krels. über den Gang der Gewerbe und des Handels, so wie über die für den Ver- 
vor elm an kehr bestehenden Anstalten und Eimrichtungen zur Kenntnif der Staatsbehörden 
kammer. zu bringen, und diesen ihre Ansichten darüber mitzutheilen, durch welche Mittel 
Gewerbe und Handel zu fördern sind, welche Hindernisse denselben entgegenste- 
hen, und in welcher Weise diese zu beseitigen sind. 
Der Handelskammer kann zugleich die Beaufsichtigung der auf Gewerbe 
und Handel Bezug habenden öffentlichen Anstalten übertragen werden. 
Vorschlag zu §. 7. Die Handelskammer hat über die anzustellenden Mäkler, so wie 
—— die zur Verwaltung öffentlicher Anstalten für Gewerbe oder Handel zu er- 
nennenden Personen ihr Gutachten abzugeben, sofern nicht schon Anderen das 
Rechr zusteht, dieserhalb Worschläge zu machen. 
Mittkellungen ##. 8. In eiligen Fallen kann die Handelskammer ihre Vorstellungen 
an ie Staats, unmitkelbar an die Minister richten, sie muß aber Abschrist der Vorstellung 
(#ere gleichgzeitig der Regierung einreichen. An diese hat sie auch über die ihr von 
derselben zur Begutachtung vorgelegten Gegenstände zu berichten. 
Jagrestericht. S. 9. Die Handelskammer erstattet uͤber die Lage und den Gang des 
Handels und der Gewerbe alljaͤhrlich im Monat Januar einen Hauptbericht, 
in welchem sie Alles zusammenfaßt, was sie in Beziehung auf Handel und Ge- 
werbe zu wuͤnschen und zu beantragen hat. Dieser Bericht ist an den Minister 
der Finanzen und des Handels zu richten und der Regierung zur weiteren Be- 
foͤrderung mit Beifuͤgung ihres Gutachtens zu uͤbergeben. 
in. Wabl 8. 10. Zur Theilnahme an der Wahl der Mitglieder und Stellvertre- 
der -tele: ter sind sämmtliche Gewerb= und Handeltreibende der zur Handelskammer ge- 
der#und 97' hörigen Gemeinde-Bezirke berechtigt, welche in den Gewerbsteuer-Klassen A. und 
Wazlrect. B. eine Gewerbsteuer von wenigstens zwölf Thalern jährlich erlegen. 
Waslhandlung. #5. 11. Der Ober-Bürgermeister der Stadt Halle berust durch Um- 
lausschreiben die Wahlberechtigten eines jeden Wahlverbandes zu abgesonderten 
(Versammlungen, worin dieselben unter seinem Vorsitze die Wahlhandlung vor- 
zunehmen haben. Nach Eröffnung einer seden Versammlung werden zwei 
Stlmmsammler und ein Protokollführer erwählt. Abwesende sind nicht berech- 
tigt, einen Anderen zur Stimmgebung zu bevollmächtigen oder Stimmzettel 
einzusenden; eine Ausnahme findet nur in Ansehung der handeltreibenden Frauens- 
personen Statt, welche ihre Stimmen durch einzureichende Stimmzettel abgeben 
können. Jeder Sctimmberechtrigte hat die Befugniß, einen Kandidaten in Vor- 
schlag zu bringen. Die Namen dieser Kandidaten werden zusammengestellt und 
die Zusammenstellung wird zur Einsicht vorgelegt. Die Wahl erfolgt durch 
geheime Abstimmung mittelst Stimmzektel nach absoluter Seimmenmehrheit. 
Ergiebt die Wahl nicht für alle zu besetzende Stellen eine absolute Stimmen= 
mehrheit, so werden für die Stellen, in Hinsicht deren es an dieser Stimmen- 
mehrheit fehlt, diejenigen, welche die meisten Stimmen für sich haben, zur neuen 
Wahl gebracht, bis alle Stellen durch absolute Stimmenmehrheit besetzt sind. 
Das Wahlprotokoll ist von dem Borsitzenden, den Stimmsammlern und dem 
Protokollführer zu unterzeichnen und hiernächst durch die Regierung dem er. 
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