Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

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stalt also, daß z. B. bei einer Vergroͤßerung des alten Aktienkapitals um 
150,000 Thaler der Besitzer von weniger als 10 alten Aktien zus keine neue, 
der Besitzer von 10 bis 19 alten Aktien auf eine neue, von 20 bis 29 alten 
auf zwei neue u. s. w. Ansoruch machen kann, folglich jede nicht durch 10 theil- 
bare Zahl von alten Aktien unberücksschtigt bleibt. 
II. Aktien, Aktionaire, Zinsen und Dividenden. 
S. 6G. Die Aktien werden auf jeden Inhaber lautend nach dem, diesem 
Statut angesügten Schema auf Höhe von 100 Thaler stempelfrei ausgesertige, 
und erst dann ausgegeben, wenn der volle Betrag für dieselben zur Gesellschafts= 
Kasse berichtigt ist. 
5. 7. Das Komité zur Bildung der Gesellschaft hat vorläufig beson- 
dere mit der Mummer der künftigen Aktie desshene Quittungsbogen, auf wel- 
chen über die sukzessive zu leistenden Einschußzahlungen quiktirt wird, über jeden 
Aktienbetrag von 100 Thaler auf die Namen der ursprünglichen Aktienzeichner 
ausgefertigt und demselben behändigk. 
DHiierdurch sind dieselben Aktionaire, d. h. Theilnehmer an den Rechten 
und Pflichten der Gesellschaft nach Maaßgabe dieses Statuts geworden. 
#5. 8. Die Direktion setzt mit der Beschränkung des §. A. die Höhe 
und den Zeitpunkt der auf die Aktien zu leistenden Einzahlungen * 
Die Einforderung geschieht durch zweimalige Bekanntmachung in den 
S. 10. bezeichneten öffentlichen Blattern, dergestalt, daß die letzte Insertion spä- 
lestens vier Wochen vor dem letzten Einzahlungstage erfolgen muß. 
#5. 0. Die ursprünglichen Aktienzeichner sind für den vollen Nominal= 
Betrag ihrer Aktien verhaftet und können sich von dieser Verpflichtung durch 
Uebertragung ihrer Rechte an Andere nicht befreien, der Direktion der Gesell- 
Sot ist es jedoch vorbehalten, sobald 40 Prozent eingezahlt sind, die Freilas- 
ung der ursprünglichen Aktienzeichner von der serneren Verhaftung zu beschließen. 
Bis dahin werden alle Einzahlungen als für Rechnung des ursprüng- 
lichen Aktienzeichners geschehen, erachtet, und die Gesellschaft ist von etwanigen 
Zessionen der Quittungsbogen Kenntniß zu nehmen nicht verbunden. 
Nach erfolgter Entlassung der ursprünglichen Aktienzeichner aus der per- 
sien Verbindlichkeit gegen die Gesellschaft ist jeder Vorzeiger eines die frü- 
er berichtigten Einschüss nachweisenden, auf seinen Namen ausgestellten oder 
ihm zedirten Quittungsbogen als dessen Eigenthümer legitimirt. 
#5. 10. Kann ein Aktionair bei Einzahlungen den Quittungsbogen nicht 
vorlegen, so empfängt er über die geleisteten Zahlungen Interims-Bescheini- 
gungen, welche auf den Namen des Zahlenden ausgestellt, und gegen deren Rück- 
gabe die Quietungen auf den später etwa vorgelegten Bogen vermerkt werden. 
Tritt dieser Fall nach erfolgter Entlassung des ursprünglichen Zeichners 
aus der persönlichen Verbindlichkeit ein (s. 9.), so kann nach erfolgter gänz- 
licher Einzahlung die Aktie nicht eher verabfolgt werden, als bis der Quittungs- 
bogen öffentlich aufgeboten und mortifzirt ist (s. 16.). 
#5. 11. Zahlt ein Aktiongir einen eingeforderten Einschuß nicht spetessens 
am
	        
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