Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

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am letzten Zahlungstage (8. 8.) ein, so verfaͤllt derb fuͤr jeden Aktienbetrag 
von 100 Thaler in eine Konventionalstrafe von 2 Thalern. 
Es wird sodann unter zweimaliger öffentlicher Bekanntmachung durch 
die §. 19. bezeichneten öffentlichen Bläteer der Inhaber unter Angabe der Num- 
mer der Quitkungsbogen, bei welchem der Derzug eingetreten ist, aufgefordert, 
die schuldige Rate nebst einer Konventionalstrafe von 2 Prozent des vollen No- 
sainalbrages der Aktien, für welche der Quictungsbogen ausgefertigt ist, ein- 
zuzahlen. 
Erfolgt auch dann innerhalb vier Wochen nach ergangener Bekannt- 
machung die Zahlung der rückständigen Quote und der Strafe nicht, so verfal- 
len die auf den betreffenden Quittungsbogen gemachten Linschse der Gesell- 
schaft, der Bogen selbst und die für denselben etwa ertheilken Interims-Be- 
scheinigungen werden unter öffentlicher Bekannemachung für erloschen erklärt. 
An die Stelle des annullirten Quictungsbogens wird ein anderer, welcher die 
ndmlichen Rechte und Pflichten wie der frühere begründet, ausgesertigt und zum 
Besten der Gesellschaft an einer Börse durch einen vereideten Malkler verkauft. 
So lange jedoch die persönliche Verpflichtung des ursprünglichen Aktien- 
zeichners dauert (§. 9.), ist die Direktion auch berechtigt, denselben oder wenn 
er auf gesetzliche Weise der persönlichen WVerhaftung entlassen ist, den in seine 
Stelle getretenen Aktionair auf den rückständigen Aktienbetrag und die Konven- 
tionalstrafe gerichtlich in Anspruch zu nehmen. 
#. 12. Nach erfolgter Einzahlung des ganzen Nominalbetrages einer 
Aktie wird dem in dem Quittungsbogen benannten Aktionair und resp. demje- 
nigen, welcher sich als rechtmäßiger Besitzer des Quittungsbogens ausweist, ge- 
gen Rückgabe desselben eine Aktie ausgehändigt. 
Die Richtigkeit der Legitimation desjenigen, der den Quiktungsbogen präd- 
sentirt und die Aktie in Empfang nimmoe, ist die Direktion zu prüfen zwar be- 
rechtigt, aber nicht verpflichtet. 
K. 13. Die von den Aktionairen eingezahlten Raten werden von dem 
in der Ausschreibung bestimmten letzten Einzahlungstage mit 4 Prozent sührlich 
bis zum Schlusse desjenigen Jahres, in welchem die ganze Bahn in Betrieb 
gesetzt wird, verzinst, und diese Zinsen aus dem Baufonds entnommen, so weit 
sie nicht aus dem bis zu senem Zeitpunkte gus dem Betriebe aufkommenden 
Ertrage gedeckt werden. « 
VomVerfalltagederletzkenEinzahlungbiszumSchlussedesjenigen 
Jahres, in welchem die ganze Bahn in Betrieb gesetzt wird, werden die Zinsen 
halbjaͤhrig, und zwar im Januar und Juli, fuͤr das jedesmal letztvergangene 
Kall#derh beolr (beziehungsweise das Erstemal für die darnach zu berech- 
nende Kalenderzeit) bei der Gesellschaftskasse auf besondere Zinskoupons, die zu 
jeder Aktie für die oben erwähnte geit ausgegeben und der Zahl nach auf den 
Aktien vermerkt werden, erhoben. « » 
Die Berichtigung der Zinsen bis zur letzten Theilzahlung geschieht durch 
Abrechnung auf die jedesmaligen ferneren Theilzahlungen. 
Die über die letzteren auf die Quittungsbogen oder im Fall des s. 10. 
auf die Interims-Bescheinigung zu setzenden Vermerke enthalten daher zu- 
(. 2321.) gleich 
 
	        
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