Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

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gleich den Beweis der erfolgten Berichtigung der von den früheren Einschüs- 
sen bis dahin abgelaufenen Zinsen. 
Durch Erwerbung eines Quitkungsbogens geht das Recht auf die Zin- 
sen der Einschüsse, auch ohne, daß deren besondere Erwähnung geschieht, 
mit über. 
5. 14. Von dem Zeitpunkte ab, mit welchem die im §s. 13. festgesetzte 
Verzinsung aus dem Baufonds S treten die aus dem Betriebe entstehen- 
den Dividenden, d. h. die verhäaltnißmáßigen Antheile an dem nach Abzug aller 
Ausgaben, so wie des zum Reservesonds zu nehmenden Betrags (§. 5.) nach 
den Jahresabschlüssen verbleibenden Gewinne, an die Stelle der Zinsen. 
Die Höhe der Dividenden wird sofort nach der in den ersten drei Mo- 
naten des nächstfolgenden Kalendersahres zu ziehenden Bilanz festgestellt. 
Mit jeder Aktie werden für eine angemessene Anzahl von Jahren Divi- 
dendenscheine ausgereicht, auf welche nach vorgängiger öffentlicher Aufforderung 
(§. 19.) der jedesmalige Betrag der einjährigen Dividende bei der Gesellschafts- 
kasse erhoben werden kann. 
Nach Ablauf des letzten Jahres werden sse durch neue ersetzt, deren An- 
zahl auf der Aktie vermerkt wird. 
§. 15. Dividendenscheine, welche innerhalb vier Jahren von dem darin 
bezeichneten Sahlungetage ab nicht erhoben worden, verfallen zum Wortheile der 
Gesellschaft. Ein öffentliches Aufgebot und eine Mortifkation verlorener Divi- 
dendenscheine ist innerhalb des o#“ 
des Betheiligten zulässig. 
5. 10. Ein nicht annullirter Quittungsbogen, hinsichtlich dessen der ur- 
sprüngliche Inhaber bereits aus der erbindlichkeit entlassen ist (s. 9.), so wie 
die nach §. 13. auszugebenden Zinskoupons und die Aktien selbst müssen, wenn 
7 angeblich vernichtet oder von dem Besitzer verloren worden, öffentlich aufge- 
oten und mortifizirt werden, bevor sie ersetzt werden. 
Der Gerichtsstand für diese Aufgebote ist das Königliche Land= und 
Stadtgericht zu Glogau. 
5. 17. Jeder Aktionair hat nach Verhältniß der Zahl seiner Aktien An- 
theil an dem gesammten Eigenthume, dem Gewinne und Werluste der Gesell- 
schaft, er haftet jedoch für Verbindlichkeiten derselben nur mit dem Betrage sei- 
ner Aktien, niemals aber mit seinem übrigen Vermögen, auch nicht mit den 
von den Einschüssen und Aktien bereits erhobenen Zinsen und Dividenden. 
igen Zeitraums auf Antrag und auf Kosten 
III. Verfassung der Gesellschaft und Verwaltung ihrer Angelegenheiten. 
§ 18. Die Gesellschaft handelt entweder unmittelbar in ordentlichen oder 
außerordentlichen Generalversammlungen, oder mittelbar durch die Direktion, 
durch den Ausschuß oder durch Beamte. 
A. Von den Generalversamm lungen. 
S#. 10. Die Generalversammlungen werden von der Direktion berufen 
und in Glogau abgehalten. Die Einladung erfolgt durch zweimalige Bekannt- 
ma-
	        
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