Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

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Bescheinigungen liesern den Nachweis der Zahl der in derselben anwesend ge- 
wesenen Aktionaire und der ihnen zugestandenen Stimmen. 
Am ndchsten Tage nach dem Schlusse der Generalversammlung können 
die deponirten Quittungsbogen oder Aktien gegen Rückgabe der darüber ertheil- 
ten Bescheinigung wieder in Empfang genommen werden. 
5. 26. Es ist jedem nach §. 25. legitimirten Aktionair gestattet, sich durch 
einen aus der Zaht der uͤbrigen Aktionaire gewaͤhlten Bevollmaͤchtigten auf Grund 
einer durch eine öffentliche Behörde (oder notariell) beglaubigten, der Prüfung 
der Direktion unterliegenden und gleichzeitig mit den Aktien selbst im Büreau 
der Gesellschaft niederzulegenden Vollmacht vertreten zu lassen. 
Moralische Personen werden durch ihre Repräsentanten, insofern dieselben 
Aktionaire sind, oder einen aus diesen von denselben bestellten Bevollmächtigten 
vertreten. Die Repräsentanten der betheiligtken drei Stadt-Kommunen Glogau, 
Sprottau, Sagan dürfen nicht nothwendig Aktionaire seyn. 
Handlungshäuser können durch ihre Prokuratradger, wenn diese Aktionaire 
sind, vertreten werden. 
Minderjsährige und Ehefrauen dürfen durch ihre resp. Vormünder und 
Ehemänner, wenn diese selbst Aktionaire sind, und ohne dab es für dieselben 
einer Autorisation resp. Vollmacht bedarf, vertreten werden. 
Frauen können der General-Versammlung nur durch bevollmächtigte Ak- 
tionqgire beiwohnen. 
f Nicht erscheinende Aktionaire sind den Beschlüssen der Anwesenden unter- 
worfen. 
#S. 27. Der Vorsitzende der Direktion oder dessen Stellvertreter föhrt 
den Gorsitz in der Versammlung und leitet die Verhandlung. Er bestimmt 
insbesondere die Folgeordnung der zu verhandelnden Gegenstände, ertheilt das 
Wort, und setzt das bei der Abstimmung zu beobachtende Verfahren feft. 
Die Beschlüsse werden durch absolur#e Stimmenmehrheit der anwesenden 
Aktionaire gefaßt. Eine Ausnahme findet Statt bei den Beschlüssen, welche 
eine Entlassung der Direktions= und Ausschußmitglieder, eine Abänderung der 
Statuten oder Auflösung der Gesellschaft festsetzen, indem ein Elcher Beschluß 
nur durch eine Maforität von zwei Drittheilen der anwesenden Stimmen gefaßt 
werden kann. 
Bei Stimmengleichheit giebt die Stimme des Vorsitzenden den Aus- 
schlag, insofern in dem genwärtigen Statut hierüber nichts anderes bestimmt ist. 
§. 28. Bei der Wahl der Mitglieder des Ausschusses und deren Stell- 
vertreter findet in den fährlichen ordentlichen General-Versammlungen folgendes 
Verfahren Statt: 
1) Es werden in einem Skrutinium die nach s. 51. nothwendigen Per- 
sonen mit relativer Stimmenmehrheit gewählt, und zwar dergestalt, 
daß diesenigen, welche die meisten Stimmen haben, als zu Ausschuß- 
Mitgliedern, diejenigen, welche nach ihnen mit Stimmenmehrheit fol- 
gen, als zu Stellvertretern erwählt, erachtet werden. # 
2) Die Wahl erfolgt durch gedruckte Stimmzettel, auf denen jeder anwe- 
sende Aktionair eine der Saße der zu Erwählenden gleiche Zahl wahlfdhiger 
Jahrhang 184#. (Nr. 2321.) 98 Ge- 
 
	        
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