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Bescheinigungen liesern den Nachweis der Zahl der in derselben anwesend ge-
wesenen Aktionaire und der ihnen zugestandenen Stimmen.
Am ndchsten Tage nach dem Schlusse der Generalversammlung können
die deponirten Quittungsbogen oder Aktien gegen Rückgabe der darüber ertheil-
ten Bescheinigung wieder in Empfang genommen werden.
5. 26. Es ist jedem nach §. 25. legitimirten Aktionair gestattet, sich durch
einen aus der Zaht der uͤbrigen Aktionaire gewaͤhlten Bevollmaͤchtigten auf Grund
einer durch eine öffentliche Behörde (oder notariell) beglaubigten, der Prüfung
der Direktion unterliegenden und gleichzeitig mit den Aktien selbst im Büreau
der Gesellschaft niederzulegenden Vollmacht vertreten zu lassen.
Moralische Personen werden durch ihre Repräsentanten, insofern dieselben
Aktionaire sind, oder einen aus diesen von denselben bestellten Bevollmächtigten
vertreten. Die Repräsentanten der betheiligtken drei Stadt-Kommunen Glogau,
Sprottau, Sagan dürfen nicht nothwendig Aktionaire seyn.
Handlungshäuser können durch ihre Prokuratradger, wenn diese Aktionaire
sind, vertreten werden.
Minderjsährige und Ehefrauen dürfen durch ihre resp. Vormünder und
Ehemänner, wenn diese selbst Aktionaire sind, und ohne dab es für dieselben
einer Autorisation resp. Vollmacht bedarf, vertreten werden.
Frauen können der General-Versammlung nur durch bevollmächtigte Ak-
tionqgire beiwohnen.
f Nicht erscheinende Aktionaire sind den Beschlüssen der Anwesenden unter-
worfen.
#S. 27. Der Vorsitzende der Direktion oder dessen Stellvertreter föhrt
den Gorsitz in der Versammlung und leitet die Verhandlung. Er bestimmt
insbesondere die Folgeordnung der zu verhandelnden Gegenstände, ertheilt das
Wort, und setzt das bei der Abstimmung zu beobachtende Verfahren feft.
Die Beschlüsse werden durch absolur#e Stimmenmehrheit der anwesenden
Aktionaire gefaßt. Eine Ausnahme findet Statt bei den Beschlüssen, welche
eine Entlassung der Direktions= und Ausschußmitglieder, eine Abänderung der
Statuten oder Auflösung der Gesellschaft festsetzen, indem ein Elcher Beschluß
nur durch eine Maforität von zwei Drittheilen der anwesenden Stimmen gefaßt
werden kann.
Bei Stimmengleichheit giebt die Stimme des Vorsitzenden den Aus-
schlag, insofern in dem genwärtigen Statut hierüber nichts anderes bestimmt ist.
§. 28. Bei der Wahl der Mitglieder des Ausschusses und deren Stell-
vertreter findet in den fährlichen ordentlichen General-Versammlungen folgendes
Verfahren Statt:
1) Es werden in einem Skrutinium die nach s. 51. nothwendigen Per-
sonen mit relativer Stimmenmehrheit gewählt, und zwar dergestalt,
daß diesenigen, welche die meisten Stimmen haben, als zu Ausschuß-
Mitgliedern, diejenigen, welche nach ihnen mit Stimmenmehrheit fol-
gen, als zu Stellvertretern erwählt, erachtet werden. #
2) Die Wahl erfolgt durch gedruckte Stimmzettel, auf denen jeder anwe-
sende Aktionair eine der Saße der zu Erwählenden gleiche Zahl wahlfdhiger
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