Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

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Gesellschaftsmitglieder vermerkt, und seine Unterschrift, so wie die eigene 
und die durch ihn etwa vertretene Stimmenzahl beifuͤgt. 
3) Stimnzettel, welche nicht unterschrieben sind, desgleichen einzelne nach 
88. 46. und 47. unstatthafte Wahlen bleiben unberücksichtigt. 
4) Der PVorsitzende ernennt aus der ersammlung Kommissarien, welche 
nach dem Skrutinium die Unterschrist der Stimmzettel und die bei- 
gefügte Stimmenzahl nach dem Werzeichnisse der anwesenden Aktio- 
naire prüfen, und nach erfolgter Verifikation den Inhalt der Stimm- 
zektel, unter Verschweigung des Namens des Stimmgebers, laut 
vorlesen. 
5) Das Resultat der Wahl wird in das über die Derhandlungen auf- 
genommene Protokoll registrirt, die Stimmzettel aber mit dem Siegel 
der Gesellschaft verschlossen, und bis nach der nächsten ordentlichen 
General-Versammlung asservirt. 
6) Bei einer eintretenden Stimmengleichheit bei der Wahl entscheidet 
über die Priorität das Loos nach der vom Vorsitzenden in der Ver- 
sammlung selbst zu treffenden Anordnung. 4 « 
7) Sollten einer oder Mehrere der Gewaͤhlten die Annahme des Amtes 
ausschlagen, was angenommen wird, sofern sie sich nach erfolgter No- 
tifizirung der Wahl zur Uebernahme des Amtes nicht binnen 8 Tagen 
sch#iftlich bereit erklärt haben, so treten die resp. gewählten Stellver- 
treter nach der Reihefolge der erhaltenen Stimmenzahl ein, und in das 
Amt der einrückenden Stellvertreter treten in gleicher Weise diesenigen 
ein, welche nach den gewählten Stellvertretern die meisten Stimmen 
gehabt haben. 
§5. 20. Das über die Verhandlung seder General-Versammlung auf- 
zunehmende Protkokoll wird von einer Gerichtsperson oder einem Notar geführt, 
und von den anwesenden Direktoren und Ausschußmitgliedern, so wie von 5 
sonstigen Aktionairen unterschrieben. Das Protokoll, welchem ein von den an- 
wesenden Direktoren und Ausschubmitgliedern zu beglaubigendes Werzeichniß der 
erschienenen Aktionaire und deren Stimmenzahl beizufügen ist, hat vollkommen 
beweisende Krast für den Inhalt der von der Gesellschaft gefaßten Beschlüsse. 
8. Von der Direktion. 
& 30. Nach Ablauf eines Jahres vom Tage der Eröffnung der Bahn 
auf der ganzen Bahnstrecke ab gerechnet, wählt der Ausschuß fünf Direktoren 
und drei Strellvertreter, welche mit dem technischen Direktor (§. 63.) das Kol- 
legium der Direktoren bilden. Letzterer hat jedoch nur in rein (echnischen und 
Betriebsangelegenheiten eine zaählende, in allen übrigen Angelegenheiten eine be- 
rathende Stimme. · 
Bis zum Ablauf des ersten vorerwaͤhnten Betriebsjahres besteht die Di- 
rektion außer dem technischen Direktor aus den auf den Quittungsbogen na- 
mentlich aufgefuͤhrten Vertretern, den Dreien der verbundenen Staͤdte, dem 
Einen des Grundbesitzes und dem Einen noch zu waͤhlenden des Handelsstandes, 
denen noch drei Stellvertreter beizugeben sind. (§. 3. und 4. der transitorischen 
Bestimmungen.) 
  
S. 31
	        
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