Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

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5. 31. Die in vorstehendem §. erwahnte Wahl der Direktoren, ausschlies- 
lich des technischen Direktors, erfolgt für 3 Jahre; am Schlusse des ersten Jah- 
res scheidet einer der Direktoren, am Schlusse des zweiten scheden zwei, und 
am Schlusse des dritten wieder zwei aus und so fort in der nämlichen Reihe- 
solge. Bei dem Ausscheiden entscheidet die Anciennetäk, oder wo diese keinen 
Anhalt gewährt, das Loos. 
Der Ausscheidende ist wieder wählbar. 
#5. 32. Von den Stellvertretern der Direktoren haben in den Sitzun- 
gen nur so viele eine Stimme, als nsthig sind, um bei etwaiger Abwesenheit 
eines oder mehrerer Direktoren die Zahl Fünf voll zu machen; außerdem nehmen 
die Stellvertreter zwar an den Berathungen Theil, geben sedoch dabei keine ent- 
scheidende Stimme ab. Die eintretende Stimmfähigkeit der Stellvertreter wird 
bedingt durch ihre Anciennetät, oder bei gleicher Anciennetät, durch die bei der 
Wahl gehabte Stimmenzahl. 
§. 33. Für die Stellvertreter findet kein periodisches Austreten Skatt, 
sondern deren Ergänzung durch neue Wahl erfolgt, wenn ihre dreisaährige Wahl- 
zeit beendigt ist, oder Jemand aus ihrer oder der Direktoren Mitte bleibend 
ausscheidet, wo dann, wenn durch ein solches bleibendes Ausscheiden eines der 
Direktoren, während der Dienstzeit, einer der Stellvertreter in die Zahl dersel- 
ben, wie dies hierdurch festgesetzt wird, bleibend eintrat, dieser hiermit die noch 
übrige Dienstzeit des Ausscheidenden übernehmen soll, sey es nun, daß seine eigene 
Dienstzeit als Stellvertreter noch längere oder kürzere Zeit gedauert haben würde. 
§. 34. Sollte einmal der Fall eintreten, daß durch das Ausscheiden 
mehrerer Mitglieder der Direktion die augenblickliche Ergänzung von Stellver- 
tretern nöthig würde, so hat der Ausschuß neue Stellvertreter aus den Aktio- 
nairen zu wählen. 
#5. 35. Von den fünf wirklichen Direktoren muß, den Ober-Ingenieur 
resp. technischen Direktor ausgenommen, je Einer in jeder der drei Städte Glo- 
gau, Sprottau und Sagan wohnen, infofern sich in den genannten Orten 
wahlsähige Aktionaire (s. 36.) beßuden, einer serner den Grundbesstz und einer 
den Handelsstand reprdsentiren. 
5. 36. Jedes Mitglied der Direktion muß Besstzer von 20 Aktien seyn, und 
bei der Gesellschaftskasse 20 Aktien oder Quittungsbogen der Gesellschaft deponiren. 
Nicht wahlfähig sind: 
1) Beamte der Gesellschaft, so wie anderer Eisenbahn-Gesellschaften; 
2) Personen, welche in Konkurs versunken sind, oder mit ihren Gläubi- 
gern akkordirt haben; 
3) Individuen, welche eine entehrende Strase erlitten haben; 
4) Personen, welche mit der Gesellschaft in Kontraktsverhältnissen slehen 
oder bei Geschäften mit der Gesellschaft in irgend einer Weise bethei- 
ligt sind; 
5) Ausschußmitglieder oder deren Stellverkreker, insofern sie nicht als 
solche ausscheiden. Auch dürfen Mitglieder resp. Stellvertreter der 
Direktion nicht Theilnehmer an demselben Handlungegeschäft seyn. 
Die Bestimmung unter Nr. 4. findet auf den Ober-Ingenieur resp. tech- 
nischen Direftor keine Anwendung. 
(Dr. 2521.) 208“ S. 37.
	        
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