Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

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5. 44. Die wirklichen Direktoren sollen neben der Erstaktung ihrer Aus- 
lagen ein jährliches von dem Ausschuß festzusetzendes Gehalt beziehen, doch steht 
es den jehigen Direktoren frei, dies abzulehnen. Dagegen haben sie in diesem 
Falle auf Reisedickten, Fuhrkosten und die Erstattung sonstiger Auslagen Anspruch, 
welche den wirklichen Direktoren für die Bauzeit und das erste Betriebsjahr in 
einem ein für allemal zu bestimmenden jährlichen Betrage zu gewähren sind. Die- 
ser Betrag darf aber nicht unrer die eventuell festzusetzende Summe der Reisedic- 
ten, Fuhrkosten und andigen Auslagen zu stehen kommen. 
Der Ausschuß hat für die wirklichen Direktoren die vorgenannten Aus- 
lagen dem jährlichen Betrage nach zu friren und die Diätensähze und Reisever- 
gütigungen für die stellvertretenden Direktionsmitglieder sestzusetzen. 
5. 45. Es steht der Gesellschaft das Recht zu, die Mitglieder der Di- 
rektion und des Ausschusses, so wie deren Stellvertreker exkl. des Ober-Inge- 
nieurs resp. technischen Direktors vom Amte zu entfernen. Ein solcher Beschluß 
kann in jeder ordentlichen General-Versammlung, vorbehaltlich der schiedörichter- 
lichen Berufung, gefaßt werden. 
Auch steht es dem Porsitzenden der Direktion frei, zu der Berathung 
über die Amtsentsetzung eine außerordentliche General-Versammlung zu berusen, 
und ein Gleiches muß geschehen, wenn drei Direktionsmitglicder diese Berufung 
verlangen. 
C. Von dem Ausschusse. 
§. 46. Der Ausschuß besteht aus neun Aklionairen, von denen minde- 
stens drei in Glogau, einer in Sprottau und einer in Sagan wohnhaft sepn 
müssen, in sofern dort so viele wahlsähige Aktionaire anzutresffen sind. 
5. 47. Jedes Ausschußmitglied muß wenigstens 10 Aktien eigenthüm- 
lich besitzen, und dieselben als Kaution deponiren (ckr. §. 36.). 
s. 48. Sechs Ausschußmitglieder werden in der General-Versammlung 
(elr. §. 28.), die übrigen drei dagegen von den durch die Wahl der General- 
Versammlung ernannten sechs aus den Aktionairen gewöählt. " 
s.49.«DenAusschußmikgliedernwerdendreiStellvertreterzudcm 
Zwecke beigeordnet, um ein durch Abwesenheit, Krankheit oder sonst verhinder- 
tes Mitglied zu vertreten, und diese, wie die Mitglieder selbst, in der General- 
Versammlung (s5. 28.) gewahlt. 
5. 50. Unter sich bilden die Mitglieder des Ausschusses ein Kollegium 
unter dem VPorsitz eines von den Mitgliedern aus ihrer Mitte nach Stimmen- 
mehrheit und bei Stimmengleichheit durchs Loos zu wählenden Porsitzenden, 
der in Behinderungs= oder Abwesenheiksfallen besugt ist, sich ein anderes Mit- 
glied des Ausschusses zu substituiren. 
§. 51. Allfährlich scheiden drei Mitglieder und ein Stellvertreter aus, 
das erste Mal jedoch erst zu der nächsten General-Versammlung nach Eröf- 
nung der Bahn (58. 20.). Das Ausscheiden geschieht nach dem Amtsalter, bei 
gleichem Amtsalter entscheidet das Loos. 
Die Ausscheidenden sind sofort wieder wählbar. 
Der Austritt der Ausscheidenden und der Eintritt der neu gewählten 
Mitglieder fndet 14 Tage nach der Wahl Stakt. 
.62.
	        
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