Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

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5. 52. Als Mitglieder des Ausschusses können Direktionsmitglieder oder 
Stellvertreter und außer diesen alle diesenigen Personen nicht gewahlt resp. bei- 
behalten werden, denen nach §. 36. die Wahlfähigkeit zu Direktionsmitgliedern 
mangelt. 
5 53. Jedes Mitglied kann sein Amt nach einer vier Wochen vorher 
einzureichenden schriftlichen Anzeige niederlegen. 
Bei einzelnen Dakanzen, welche im Laufe des Jahres durch Absterben 
oder sonstiges Ausscheiden eines Mitgliedes einereten, erfolgt der Ersatz der Aus- 
scheidenden aus den Stellvertretern nach der Reihefolge, welche durch die Zahl 
der Stimmen, mit der sie gewählt sind, bestimmt wird. 
Die auf diese Weise Eingetretenen nehmen ihre Stellen so lange ein, 
als diejenigen, für welche sie eingetreten sind, dieselben behalten haben würden. 
Ein im Laufe des Jahres ausscheidender Stellvertreter wird durch Wahl 
in der nächsten General-Versammlung ersetz. 
Ein unfreiwilliges Ausscheiden tritt auch bei den Mitgliedern des Aus- 
schusses in den im §. 37. angegebenen Fällen ein. 
K. 54. Der Ausschuß ist der Dertreter der innern Rechte der Gesell- 
chaft und faßt Namens derselben verbindende Beschlüsse in allen Angelegen- 
eiten, welche nicht nach s. 20. der General-(ersammlung ausdrücklich vorbe- 
alten oder nach §. 41. der Direktion selbsiständig überlassen find. 
Insbesondere hat er 
1) nach Ablauf des ersten Betriebsahres die Mitglieder der Oirektion und 
deren Stellvertreter zu wählen, und schon jetzt die Gehalte und Re- 
munerationen der Gesellschaftsvorstände nach §. 44. zu bestimmen; 
2) die Direktion in ihrer Geschäftsführung zu kontrolliren, die von der- 
selben bei Eröffnung des Bekriebes zu entwersenden Ekats mit Be- 
rücksichtigung der (§. 41.) der Direktion vorbehaltenen Befugnisse fest- 
zusetzen, die Rechnungsabschlüsse zu prüfen, die Rechnungen abzunehmen, 
zu moniren, anzuerkennen und darüber Decharge zu ertheilen; der Vor- 
sitzende des Ausschusses muß jedoch dem Vorsitzenden der Direktion 
Revisionen vorher anzeigen; 
3) die zu zahlenden jährlichen Dividenden zu bestimmen und zur Kennt- 
niß der Aktionaire zu bringen (Ss. 14. und 10.); 
4) der Direktion über die von derselben ihm vorgelegten Gegenstände 
nicht allein sein Gutachten zu ertheilen, sondern auch darüber Beschluß 
zu fassen und zu entscheiden; 
5) die erforderlichen Fonds zur Besorgung seiner Büreau-Geschäfte zu 
bewilligen. Außerdem ist seine Mitwirkung und resp. Genehmigung 
erforderlich: 
a) zu der im §. ö. vorbehaltenen Erhöhung des Aktienkapitals, so 
wie zu der ebendaselbst reservirten Darlehnsaufnahme; 
b) zur Anlegung eines zweiten Bahngeleises, zur Uebernahme des 
Transports auf andere Eisenbahnen und zur Einrdumung der 
Mitbenutzung der eigenen Bahn, und 
c) zur Bildung und Verwendung des Reservefonds. 
Nr. 2321.) 5. 
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