Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

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#. 64. Welches auch die Bestimmungen der Perträge über die Anstel- 
lung der höheren Beamten der Gesellschaft seyn mögen, so verbleibt der Di- 
rektion das Recht, dieselben vermittelst eines einstimmigen Beschlusses unter den 
Voraussetzungen vom Amte zu entfernen, unter welchen der Staat zu Entlas- 
sung seiner Beamten berechtigt ist (. 332 365. Tit. 20. Th. II. des Allg. 
Landrechts). Gegen einen E–r ausgesprochenen Entlassungsbeschluß der 
Direktion ist keine weitere Instanz zulassig; doch soll jedem Beamten, den es 
betrifft, der Inhalt dieses Paragraphen vor seiner Anstellung bekannt gemacht 
werden, damit er sich demselben ausdrücklich unterwerfe. 
Eine solchergestalt ausgesprochene Entlassung des Beamten hat zur Folge, 
daß alle demselben vertragsmäáßig gewährten Ansprüche an die Gesellschaft für 
Besoldung, Entschädigung, Gratißkarion oder andere Vortheile von selbst erlö- 
schen; doch kann ein solcher Verlust auf Rückstände nicht Anwendung finden. 
K. 65. Von den Beständen und Einnahmen der Gesellschafe wird eine 
Hauptkasse gebildet, welche gehörig verwahrt und mit drei verschiedenen Schlös- 
sern versehen wird, zu denen ein von dem Vorsitzenden zu bestimmendes Di- 
rektionsmitglied, der Syndikus und der Hauptrendant jeder einen Schlüssel füh- 
ren. Die Nebenkasse, zur Bestreirung der laufenden Ausgaben, wird von dem 
Hauptrendanten und einem Kontroleur allein geführr; dem Vorsitzenden der Di- 
rektion liegt ob, beide Kassen wenigstens einmal in jedem Monate an einem ihm 
beliebigen Tage, mit Zuziehung eines zweiten, bei der Kassenführung nicht be- 
theiligten Direktionsmitgliedes zu revidiren. Dem Ausschusse steht es frei, au- 
ßerordentliche Kassenrevisionen zu veranlassen, welcher alsdann zu diesem Zwecke 
mie dem PVorsitzenden der Oirektion zusammentreten muß, sich aber, wenn der 
Letztere und sein Srellverercter verhindert sepn sollten, dem Geschäste allein un- 
terziehen kann. 
# S. 66. Kein Beamter der Gesellschaft kann auf Lebenszeie oder über 
die Dauer der Gesellschaft hinaus und mit Zusicherung einer lebenslänglichen. 
Pension, für den Fall seiner Entlassung, engagirt werden; jedoch ist eine Pen- 
sionskasse zu bilden. 
S. G7. Einzelne Remunerationen und Gratifikationen, welche für eine ein- 
zelne Person im Laufe des Jahres den Betrag von Zweihundert Thalern Kourant 
nicht übersteigen, kann die Direktion selbstständig und ohne spezielle Genehmi- 
gung des Ausschusses bewilligen, doch darf sie die im Etat zu dergleichen Zwek- 
ken ausgesetzte Summe nicht überschreiten. 
E. Rechtskonsulent (Syndikus) der Gesellschaft. 
S. G8. Der Rechtskonsulent (Syndikus) der Gesellschaft ist verpflichter, 
den Generalversammlungen der Aktionairs, den Konferenzen der Direktion und. 
auch den Sitzungen des Ausschusses beizuwohnen, und die Gesellschaft in allen 
sie betreffenden Rechtsangelegenheiten, sowohl in Ktreitigen Fällen, als bei Ab- 
schliehung von Kontrakten und Vertragen, mit seinem rechteverständigen Rathe 
zu unterstützen. 
Seine Remuneration und die sonstigen Bedingungen werden durch das 
mit ihm zu treffende Abkommen bestimmt. 
Jabrgang 1833. (Nr. 2321.) 00 Der-
	        
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