Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

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besitzer bei den fuͤr jene Zwecke zu entrichtenden Leistungen, sich geeinigt haben, 
so verordnen Wir in Folge dieser Einigung, auf den Antrag Unseres Staats- 
Ministeriums, fuͤr die genannten Landestheile, mit Ausschluß des Amts Walter- 
Nienburg, was folgt: 
5. 1. Die Ritterguͤter gehoͤren zu derjenigen Parochie, in welche der 1. Beitrags- 
Hof des Ritterguts eingepfarrt ist. Ist das Rittergut mit keinem Gehoͤft ver- ä— csder 
sehen, so entscheidet die Lage des Hauptkomplexes der Gutslaͤndereien uͤber die den Alttergi- 
Parochie, zu welcher dasselbe zu rechnen ist. 
S. 2. Die Besitzer der Ritterguͤter sind verpflichtet, zu allen auf dem 
Parochialverbande beruhenden Leisiungen für Kirchen, Pfarren und Schulen bei- 
zutragen. Hierzu sind auch die Dienste und anderen Natural-Leistungen zu zäh- 
len, insbesondere diejenigen, welche bei Bauten vorkommen. Dagegen sind solche 
Geld= und Natural-Abgaben oder Leistungen an Kirchen, Pfarren und Schu- 
len, welche nicht von Jahr zu Jahr oder je nach dem eintretenden Bedürfnisse 
vertheilt werden, sondern in einem, ein für allemal bestimmten Betrage von ein- 
zelnen Personen oder Grundstücken in der Parochie entrichtet werden, den Vor- 
schriften des gegemwärtigen Gesetzes nicht unterworfen, sondern fernerhin in der 
bisherigen Weise zu entrichten. 
#P. 3. Ueber den Umfang der Beiträge zu den auf dem Parochialver- 
bande beruhenden Leistungen für Kirchen, Pfarren und Schulen haben die geist- 
lichen Obern zunächst eine gütliche Vereinigung zwischen dem Ritterguksbesitzer 
und den übrigen Beitragspflichtigen zu vermitteln. 
K. 4. Kommt eine gütliche Vereinigung nicht zu Stande, so muß der 
Rittergutsbesitzer zu den im s. J. bezelchneten Parochial-Leistungen in allen Fäl- 
len (s. 10.) nach Verhältniß seines steuerfreien Grundbesitzes, außerdem aber, 
wenn er im Kirchspiele wohne, zugleich nach Verhältniß der Personenzahl für 
sich und seine Familie beitragen. Wegen der Beiträge von den steuerpflich- 
tigen Grundstücken des Rittergutsbesitzers ist in §S. 9. das Nähere verordnet. 
## 5. Zur Bestimmung des Maaßes, in welchem der Rittergutsbesitzer 
nach §s. 4. zu Beiträgen verpflichtet ist, wird angenommen, als seyen die crfor- 
derlichen Parochial-Leistungen zur einen Hälfte auf alle in der Parochie woh- 
nende Individuen über vierzehn Jahre, den Rittergutsbesstzer und seine Familie 
mit einbegriffen, nach der Kopfzahl zu vertheilen; und wird hiernach der Antheil 
berechnet, welchen der Riktergutsbesitzer für sich und seine Familie zu dieser Hälfte 
beizutragen hat. Bei Leistungen zur Befriedigung kirchlicher Bedürfnisse wer- 
den jedoch nur diejenigen Personen mitgezahlt, welche zu der Konfession der Pa- 
rochialkirche gehören. Von den zur Befriedigung von Schulbedürfnissen er- 
sorderlichen Leistungen befreit dagegen eine Verschiedenheit der Konfession nur 
dann, wenn für die verschiedenen Konfesssonen gesonderte Schulen vorhanden 
(Tr. 2524.) 100“ sind,
	        
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