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Diese Ermäßigungen gehen jedoch auf abgetrennte Parzellen nicht über.
§. 9. Besitzt der Rittergutöbesitzer steuerpflichtige Grundstücke in der
Parochie, so hat er von denselben in eben dem Maaße, wie jeder andere Be-
sitzer von Grundstücken dieser Art, zu den Parochial-Lasten beizutragen. Die-
jenigen Rittergüter aber, welche durch die Gesetzgebung des vormaligen König-
reichs Westphalen ihre frühere Steuerfreiheit verloren haben, tragen von ihren
ursprünglich steuerfreien Rittergutsländereien nur nach dem in den §. 6. bis 8.
festgesetzten WVerhltnisse bei.
##. 10. Die nach Verhältniß des Grundbesitzes berechnete Beitragsquote
bat jeder Rittergutsbesitzer, ohne Unterschied des Wohnortes und der Konfession,
zu entrichten.
s. 11. Die in den s§. 4 — 10. vorgeschriebene Berechnungsweise komme,
sofern nicht eine anderweitige Einigung Statt findet, auch dann zur Anwen-
dung, wenn der Rittergutsbesitzer die Parochial-Lasten in Gemeinschaft mit einer
städtischen Gemeinde zu tragen hat.
6. 12. Haben mehrere kirchliche Gemeinden (Mutter-, Filial= oder Gast-
Gemeinden) zu gemeinsamen Bedürfnissen nach gewissen Quoten beizusteuern, so
tragen die Rittergutsbesitzer nach dem in dieser Verordnung festgesetzten Ver-
hältnisse nur zu den Leistungen derjenigen kirchlichen Gemeinde bei, in deren
Parochialbezirk sie selbst wohnen oder ihre Grundstücke liegen.
s. 13. Befinden sich dagegen innerhalb der Parochie mehrere Kirchen
oder mehrere Schulen, welche nicht durch gemeinschaftliche Leistungen der ganzen
Parochie, sondern nur eines Theils derselben unterhalten werden, so werden die
in der Parochie ansäßigen Rittergutsbesstzer in der Regel nur zu den Parochial-
Leistungen an dem Orte der Hauptkirche herangezogen.
Kann aber urkundlich nachgewiesen werden, daß das Rittergut zu einer
der Nebenkirchen oder der Mebenschulen in der Parochie gehöre, oder haben die
Bewohner des Ritterguts seit Entstehung der Nebenkirche oder Nebenschule,
oder doch in den letzten zehn Jahren sich gleichförmig zu derselben gehalten, so
hat das Rittergut nur zu den Bedürfnissen dieser besonderen Kirche oder Schule
beizutragen. Der Beitrag des Rittergutsbesitzers ist in diesem Falle nach Ver-
hältniß der Kopfzahl und des Grundbesitzes in dem zur Unterhaltung der be-
sondern Schule oder kirchlichen Anstalt verpflichteten Theile der Gesammtparochie,
unter Anwendung der in den ss. 4— 10. ertheilten Worschriften, festzusetzen.
5. 14. Außer den in gegenwärtiger Derordnung bestimmten Beiträgen
zu den Parochial-Lasten sind die Rittergutsbesitzer nicht noch zu weiteren Leistun-
gen wegen der mit den Rittergütern verbundenen Patronate verpflichtet, ohne
Unterschied, ob das Rittergut in der Parochie der Kirche, deren Patronat mit
(Xr. 232).) dem-