Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

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demselben verbunden ist, sich befindet oder nicht. Patronate, welche nicht an 
einem Grundbesitz haften, werden durch diese Verordnung nicht berührt. 
2 nenit # 15. Den Rittergütern sind diejenigen Güter gleich zu achten, welche 
! Fheiten zwar mit Ritterguts-Eigenschaft nicht versehen sind, zu den Parochieen aber bis- 
2 Cutsbe= her in gleichem Verhältnisse, wie die Rittergüter, gestanden haben. Auf diese 
v « Guͤter, imgleichen auf die zu den landesherrlichen Domainen gehoͤrenden Guͤter, 
finden die Vorschriften der §§. 1—14. gleichmäßig Anwendung. 
§. 16. Diejenigen Rittergutsbesitzer, so wie diejenigen der im 8. 15. ge- 
dachten Gutsbesitzer, welchen nicht zugleich das Patronatrecht zusteht, sind, gleich 
den anderen Parochianen, uͤber die Nothwendigkeit und Zweckmaͤßigkeit derjeni- 
gen Parochial-Einrichtungen, aus welchen neue Lasten entstehen, zu hoͤren, und 
in demselben Maaße, wie jene, bei Verwaltung des Kirchenvermögens und Ab- 
nahme der Kirchenrechnungen zuzuziehen. 
§. 17. Befßindet sich in einer Parochie außer der ordentlichen Parochial- 
Kirche, oder anstatt derselben eine Privatkirche, welche von einem Rittergutsbe- 
sitzer allein unterhalten werden muß, und wird diese Privatkirche von der Ge- 
meinde mit benutzt, so findet die gegenwärtige Verordnung keine Anwendung, 
vielmehr verbleibt es hinsichtlich der Beitragspflicht eines solchen Rittergutsbe- 
sitzers zu den Lasten der ordentlichen Parochie lediglich bei dem bisherigen Rechts- 
Verhaͤltnisse. 
IL Beitrãge #. 18. Die nach S§. 4— 13. anzulegende Berechnung hat nur den Zweck, 
eerer, die Beitragsquote der Rittergüter und der denselben gleich zu achtenden Güter 
sider. (S. 156.) zu ermitteln, auf die Vertheilung der von den anderen Parochianen zu 
entrichtenden Leistungen hat dieselbe keinen Einfluß. Es gilt jedoch auch fuͤr 
diese letzteren Leistungen allgemein der Grundsatz, daß die in der Parochie lie- 
genden Grundstuͤcke, ohne Unterschied des Wohnortes oder der Konfession des 
Besitzers, zu den auf den Grundbesitz zu vertheilenden Leistungen beizutragen 
haben. Dagegen kommt der außerhalb der Parochie befindliche Grundbesitz nie- 
mals in Betracht. 
M. Gemeln- §. 190. Sind einem von Parochial-Leistungen bisher frei gebliebenen 
lam Oeßn Grundstücke durch eine vor Erlaß dieser Verordnung errichtete Stiftung oder 
W dtttt sonst durch freie Bewilligung, ohne daß eine Gegenleistung dafuͤr bedungen wor- 
Keot den, regelmäßige Beiträge für Kirchen= und Schulzwecke auferlegt worden, so 
* ist der Besitzer berechtigt, diese Beiträge von den zu Zwecken dieser Art nach 
gegenwärtiger Verordnung auf das Grundstück zu vertheilenden Umlagen in 
Abrechnung zu bringen. 
5§. 20. Zur Gerzinsung und Abtragung eines vor Erlaß dieser Verord-= 
nung zu Kirchen= oder Schultzwecken aufgenommenen Darlehns sind diesenigen 
Grundstücke, welche bisher eine Befreiung von dergleichen Beiträgen genossen 
haben,
	        
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