Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
— Nr. 43. —
(Nr. 2527.) Allerhöchste Kabineksorder vom 14. September 1811., betreffend die Vertrekung
9 der vormals unmittelbaren Deutschen Reichsstände bei den nach der Ver-
ordnung vom 7. März 1843. stattfindenden Jagdeheilungen.
A'# den Bericht des Scaatsministeriums vom 18. v. M. bestimme Ich
hierdurch, daß die Vorschrift des §. 36. der Instruktion vom 30. Mai 1820.,
nach welcher die Domanial-Rent= oder Verwaltungsbehörden der vormals un-
mittelbaren Deutschen Reichsstände für diese in den daselbst bezeichneten Rechts-
Streitigkeiten als Haupt= oder Nebenparthei auftreten können, ohne dazu einer
besonderen Legitimation zu bedürfen, auch auf die Verhandlungen wegen der
nach den beiden Verordnungen vom 7. März v. J. (Gesehsammlung Nr. 2340.
und 2341.) stattfindenden Theilungen gemeinschaftlicher Jagddistrikte in der
Provinz Westphalen Anwendung finden soll. — Diese Bestimmung, nach wel-
cher sich die Vorschrift des 8. 7. der zweiten jener beiden Berordnungen
(Nr. 2341.) wegen des persönlichen Erscheinens der Betheiligten modifizirt, ist
durch die Gesetzsammlung bekannt zu machen.
Sanssouci, den 14. September 1844.
Friedrich Wilhelm.
An das Staateministerium.
Jahrgang 1843. (Nr. 2527 — 2328.) 101 (Nr. 2528.
(Ausgegeben zu Berlin den 31. Dezember 18434.)