(Xr. 2528.) Verordnung wegen Zusammenrechnung der Besitzzeit der Erblasser und der
Erben bei der, zur Ausübung ständischer Rechte erforderlichen Dauer des
Grunddesitzes. Vom 20. November 1844.
Mir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
HPreußen 2c. 2c.
verordnen wegen Zusammenrechnung der Besitzzeit der Erblasser und der Erben
bei der zur Ausübung ständischer Rechte erforderlichen Dauer des Grundbesitzes,
nach eingeholtem Gutachten Unserer getreuen Stände sämmtlicher Provinzen, auf
den Antrag Unseres Staatsministeriums, wie folgt:
S. 1.
Bei Berechnung des, zur Waͤhlbarkeit der Abgeordneten aller Staͤnde
zu den Provinzial-Landtagen ersorderlichen zehnjaͤhrigen Grundbesitzes wird in
sedem Vererbungsfalle, so wic bei jeder Sukzession in ein Lehn-, Stamm= oder
Fideikommpß-Gut, die Besitzeit des Erblassers und des Erben, resp. des Vor-
besitzers und des Nachfolgers zusammengerechnet.
#S. 2.
Die Bestimmung des §. 1. findet Anwendung auf die Universal-Legatare
und die Legatare zu cinem Universal-Titel im Sinne des im Bezirke des Ap-
pellationsgerichtshofes zu Cöln geltenden bürgerlichen Gesetzbuches Art. 1002. u. (4,
nicht aber auf andere Legatare.
8. 3.
Der Vererbung (8. 1.) ist es gleich zu achten, wenn der Eigenthümer
eines Grundstückes dasselbe bei Lebzeiren an cinen seiner ehelichen Nachkommen
abtritt.
S. 4.
Die Bestimmung in §s. ö. Nr. 1. der Gesetze wegen Anordnung der
Provinzialstände vom 1. Juli 1823. und 27. März 1824., nach welchen nur
bei Vererbungen in auf= und absteigender Linie eine solche Zusammenrechnung
(§. 1.) stattfindet, wird hiermit aufgehoben.
Ur-