Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

Der Kläger 
folgt dem Be- 
klagten. 
Widerklagt. 
Provokations. 
Klagen. 
Persönlicher 
Gerichtsftanv. 
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Art. 4. 
Keinem Unterthan ist es erlaubt, sich durch freiwillige Prorogation einer 
nach den Bestimmungen des gegenwaͤrtigen Vertrages nicht kompetenten Ge- 
richtsbarkeit des andern Staates zu unterwerfen. 
Keine Gerichtsbehoͤrde ist befugt, der Requisition eines solchen gesetzwidrig 
prorogirten Gerichts um Stellung des Beklagten oder Vollstreckung des Er- 
kenntnisses Statt zu geben, vielmehr wird jedes von einem solchen Gericht ge- 
sprochene Erkenntniß in dem andern Staate als unguͤltig betrachtet. 
Art. 5. 
Beide Staaten erkennen den Grundsatz an, daß der Kläger dem Ge- 
richtsstande des Beklagten zu solgen habe; es wird daher das Urtheil dieser Ge- 
richtsstelle nicht nur, insofern dasselbe etwas gegen den Beklagten, sondern auch 
insofern es etwas gegen den Kläger, z. B. rücksichtlich der Erstattung von Un- 
kosten verfüge, in dem andern State als rechtsgültig anerkannt und vollzogen. 
rt. 6. 
Zu der Insinuation der von dem Gericht des einen Staates an einen 
Unterthan des andern auf eine angestellte Widerklage erlassenen Vorladung, so 
wie zu der Wollstreckung des in einer solchen Widerklagsache abgefaßten Er- 
kenntaisses ist das requirirte Gericht nur untrer den in seinem Lande in Ansehung 
der Widerklage geltenden gesetzlichen Bestimmungen verpflichtet, wonach auch die 
Bestimmung Art. 3. sich modifiirt. t 
rt. 7. 
Die Provokationsklagen (ex lege dissamari oder ex lege si contendat) 
werden erhoben vor demjenigen Gerichte, vor welches die rechtliche Ausfuͤhrung 
des Hauptanspruchs gehoͤren wuͤrde; es wird daher die vor diesem Gerichte, be- 
sonders im Fall des Ungehorsams, ausgesprochene Sentenz von der Obrigkeit 
des Provozirten als rechtsgültig und vollstreckbar anerkannt. 
rt. 8. 
Der personliche Gerichtsstand, welcher entweder durch den Wohnsitz in 
einem Staate oder bei denen, welche einen eigenen Wohnsitz noch nicht genom- 
men haben, durch die Herkunft in dem Gerichtsstande der Eltern begründet ist 
wird von beiden Staaten in persönlichen Klagesachen dergestalt anerkannt, daß 
die Unterthanen des einen Staates von den Unterthanen des andern Staates 
in der Regel und in sofern nicht in nachstehend erwähnten Fällen spezielle Ge- 
richtsstände konkurriren, nur vor ihrem resp. persönlichen Richter belangt wer- 
den dürfen. 
Art. 9. 
Ob Jemand einen Wohnsitz in einem der kontrahirenden Staaten habe, 
wird nach den Gesetzen desselben beurtheilt. 
Art. 10. 
Wenn Jemand in beiden Staaten seinen Wohnsitz in landesgesetz-= 
lichem Sinne genommen hat, hänge die Wahl des Gerichtsstandes von dem 
Kläger ab. 
Art. 11. 
Der Wohrsitz des Vaters, wenn dieser noch am Leben ist, begründet zu- 
gleich den ordentlichen Gerichtsstand der Kinder, welche sich noch in seiner Ge 
walt
	        
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