Allgemeine
Konkurs=
richt.
-
Ge-
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Art. 18.
Ausnahmsweise koͤnnen jedoch:
1) Studirende wegen der am Universitätsorte von ihnen gemachten Schul-
den oder anderer durch Verträge oder Handlungen daselbst für sse ent-
standenen Rechtsverbindlichkeiten,
2) alle im Dienste Anderer stehende Personen, so wie dergleichen Lehrlinge,
Gesellen, Handlungsdiener, Kunstgehilfen, Hand= und Fabrikarbeiter in
Injurien-, Alimenten= und Entschädigungsprozessen und in allen Rechts-
Spceeirigkeiten, welche aus ihren Dienst-, Erwerbs= und Kontraktsver-
hältnissen entspringen, ingleichen im Fürstenthum Schwarzburg-Sonders-
hausen wegen kontrahirter Schulden
so lange ihr Aufenthalt an dem Orte, wo sie studiren oder dienen, dauert, bei
den dortigen Gerichten belangt werden.
Bei verlangter Vollstreckung eines von dem Gericht des tempordren Auf-
enthaltsortes gesprochenen Erkenntnisses durch die Behörde des ordentlichen per-
sönlichen Wohnsitzes sind sedoch die nach den Gesetzen deo letzteren Ortes be-
stehenden rechtlichen Verhältnisse desjenigen, gegen welchen das Erkenntniß voll-
streckt werden soll, zu berücksichtigen.
Art. 19.
Bei entstehendem Kreditwesen wird der persnliche Gerichtsstand des
Schuldners auch als allgemeines Konkursgericht (Gantgericht) anerkannt; hat
Jemand nach Art. 9., 10. wegen des in beiden Staaten zugleich genommenen
VWohnsitzes einen mehrfachen persönlichen Gerichtsstand, so entscheidet für die
Kompetenz des allgemeinen Konkursgerichts die Prävention.
Der erbschaftliche Liquidationsprozeß wird im Fall eines mehrfachen Ge-
richtsstandes von dem Gerichte eingeleitet, bei welchem er von den Erben oder
dem Nachlaßkurator in Antrag gebracht wird.
Der Antrag auf Konkurseröffnung findet nach erfolgter Einleitung eines
erbschaftlichen Liquidationsprozesses nur bei dem Gerichte statt, bei welchem der
letztere bereits rechtshängig ist.
Art. 20.
Der hiernach in dem einen Staate eröffnete Konkurs= oder Liquidations=
Prozeß erstreckt sich auch auf das in dem andern Staate befindliche Vermögen
des Gemeinschuldners, welches daher auf Verlangen des Konkursgerichts von
demjenigen Gericht, wo das Vermögen sich befindet, sichergestellt, inventirt, und
entweder in nalura oder nach vorgängiger Versilberung zur Konkursmasse aus-
geantwortet werden muß.
Hiebter finden jedoch folgende Einschrdnkungen Statt:
1) Gehört zu dem auszuantwortenden Vermögen eine dem Gemeinschuldner
angefallene Erbschaft, so kann das Konkursgericht nur die Ausantwortung
des, nach erfolgter Befriedigung der Erbschaftsgldubiger, in so weit nach
dem im Gerichtsstande der Erbschaft geltenden Gesetzen die Separation
der Erbmasse von der Konkursmasse noch zulassig ist, so wie nach Be-
richtigung der sonst auf der Erbschaft ruhenden Lasien, verbleibenden
Ueberrestes der Konkursmasse fordern.
2) Ebenso können vor Ausantwortung des Vermögens an das allgemeine
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