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Konkursgericht alle nach den Gesetzen desjenigen Staates, in welchem
das auszuantwortende Vermoͤgen sich befindet, zulaͤsssgen Vindikations-
Pfand-, Hypotheken oder sonstige, eine vorzuͤgliche Befriedigung gewäh-
renden Rechte an den zu diesem Vermoͤgen gehoͤrigen und in dem be-
treffenden Staate befindlichen Gegenstaͤnden, vor dessen Gerichten geltend
gemacht werden, und ist sodann aus deren Erloͤs die Befriedigung dieser
Glaͤubiger zu bewirken und nur der Ueberrest an die Konkursmasse ab-
zuliefern, auch der etwa unter ihnen oder mit dem Kurator des allge-
meinen Konkurses oder erbschaftlichen Liquidationsprozesses uͤber die Ve-
ritaͤt oder Prioritaͤt einer Forderung entstehende Streit von denselben
Gerichten zu entscheiden.
3) Besitzt der Gemeinschuldner Bergtheile oder Kuxe oder sonstiges Berg-
werkseigenthum, so wird, Behufs der Befriedigung der Bergglaͤubiger,
aus demselben ein Spezialkonkurs bei dem betreffenden Berggericht ein-
geleitet und nur der verbleibende Ueberrest dieser Spezialmasse zur Haupt-
konkursmasse abgeliefert.
4) Ebenso kann, wenn der Gemeinschuldner Seeschiffe oder dergleichen
Schiffsparte besitzt, die vorgängige Befriedigung der Schiffsgldubiger
aus diesen Vermögensstücken nur bei dem betreffenden See= und Han-
delsgericht im Wege eines einzuieitenden Spezialkonkurses erfolgen.
rt. 21.
In so weit nicht etwa die in dem vorstehenden Artikel 20. bestimmten
Ausnahmen eintreten, sind alle Forderungen an den Gemeinschuldner bei dem
allgemeinen Konkursgericht einzuklagen, auch die Rücksichts ihrer etwa bei den
Gerichten des andern Staates bereits anhängigen Prozesse bei dem Konkurs-
gericht weiter zu verfolgen, es sey denn, daß letzteres Gericht deren Fortsetzung
ind Entscheidung bei dem progelleinenden. Gerichte ausdrücklich genehmigt oder
verlangt.
Auch diesenigen der im Art. 20. gedachten Realforderungen, welche von
den Gläubigern bei dem besonderen Gerichte nicht angezeigt, oder daselbst gar
nicht oder nicht vollständig bezahlt worden sind, können bei dem allgemeinen
Konkursgericht noch geltend gemacht werden, so lange bei dem letztern nach den
Gesetzen desselben eine Anmeldung noch zulässig ist.
Dingliche Rechte werden sedenfalls nach den Gesetzen des Orts, wo die
Sache belegen ist, beurtheilt und geordnet.
Hinsichtlich der Gültigkeit persönlicher Ansprüche entscheiden, wenn es auf
die Reh keit eines der Betheiligten ankommt, die * des Staates,
dem er angehört; wenn es auf die Form eines Rechtsgeschäftes ankommt, die
Gesetze des Staates, wo das Geschäft vorgenommen worden ist (Art. 33.); bei
allen andern als den vorangeführten Fällen die Gesetze des Staates, wo die Forde-
rung entstanden ist. Ueber die Rangordnung persönlicher Ansprüche und deren
Verhältniß zu den dinglichen entscheiden die am Orte des Konkursgerichts gel-
tenden Gesetze. Nirgends aber darf ein Unterschied zwischen in= und ausländi-
schen Gldubigern, rücksichtlich der Behandlung ihrer Rechte gemacht werden.
Art. 22.
Alle Realklagen, desgleichen alle possessorischen Rechtsmittel, wie auch vS
(Nr. 2402.) o-
Dinglicher Ge-
richtostand.