Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

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sogenannten actiones in rem scriptae, wüssen, dafern sie eine unbewegliche 
Sache betreffen, vor dem Gerichte in dessen Bezirk sich die Sache beßndet, — 
Pien aber, wenn der Gegenstand beweglich ist, auch vor dem persönlichen Ge- 
richtsstande des Beklagten — erhoben werden, vorbehaltlich dessen, was auf den 
Fall des Konkurses bestimmt ist. 
Art. 23. 
In dem Gerichtsstande der Sache können keine blos (rein) persäönliche 
Klagen angestellt werden. 
Art. 24. 
Eine Ausnahme von dieser Regel fundet jedoch statt, wenn gegen den 
Besitzer unbeweglicher Güter eine solche persönliche Klage angestellt wird, welche 
aus dem Besitze des Grundstücks oder aus Handlungen fließt, die er in der 
Eigenschaft als Gutsbesitzer vorgenommen hat. Wenn daher ein solcher 
Grundbesitzer 
1) die mit seinem Pächter oder Verwalter eingegangenen Derbindlichkeiten 
zu erfüllen, oder 
2) die zum Besten des Grundstücks geleisteten orschüsse oder gelieferten 
Materialien und Arbeiten zu vergüten sich weigert, oder wenn von den 
auf dem Grundstück angestellten dienenden Personen Ansprüche wegen 
des Lohns erhoben werden, oder 
3) die Patrimonial-Gerichtsbarkeit oder ein ähnliches Befugniß mißbraucht, 
oder 
4) seine Nachbarn im Besitze stört: 
5) sich eines auf das benachbarte Grundstück ihm zustebenden Rechts be- 
rühmt, oder 
6) wenn er das Grundstück ganz oder zum. Theil verdußert und den Kon- 
trakt nicht erfüllt, oder die schuldige Gewähr nicht leister, 
sso muß derselbe in allen diesen Fäallen bei dem Gerichtsstande der Sache Recht 
nehmen, wenn sein Gegner ihn in seinem persbönlichen Gerichtsstande nicht be- 
langen will. 
33 Der Gerchun eutlstchan Erblaßer zut Zeit s 
stand er Gerichtsstand einer Erbschaft ist da, wo der Erblasser zur Zeit sei- 
er Ensschaftk nes Ablebens seinen persönlichen Gerichtsstand hatte. 
Gt. 20. 
n diesem Gerichtsstande können angebracht werden: 
1) Klagen auf Anerkennung eines Erbrechts und solche die auf Erföllung 
oder Aufhebung testamentarischer Verfügungen gerichtet sind; 
2) Klagen zwischen Erben, welche die Theilung der Erbschaft oder die Ge- 
währleistung der Erbtheile betreffen. 
Doch kann dies (zu 1. und 2.) nur so lange geschehen, als in dem 
gaenchtsssande der Erbschaft der Nachlaß noch ganz oder theilweise vor- 
anden ist. 
Endlich können 
3) in diesem Gerichtsstande auch Klagen der Erbschaftsgläubiger und Lega- 
tarien angebracht werden, so lange sie nach den Landesgesetzen in dem 
Gerichtestande der Erbschaft angestellt werden dürfen. . 
In
	        
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