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In den zu 1. 2. und 3. angefuͤhrten Faͤllen bleibt es jedoch dem
Ermessen der Klaͤger uͤberlassen, ob sie ihre Klage, statt in dem Gerichts-
stande der Erbschaft, in dem persoͤnlichen Gerichtsstande der Erben an-
stellen wollen.
Nicht minder steht jedem Miterben zu, die Klage auf Theilung
der zum Nachlaß gehoͤrenden Immobilien auch in dem dinglichen Ge-
richtsstande der Letzteren (Art. 22.) anzubringen.
Art. 27.
Ein Arrest kann in dem einen Staate unter den nach den Gesetzen defsel= Gerichtsstan#
ben in Beziehung auf die eigenen Unterthanen vorgeschriebenen Bedingungen des Arrets.
gegen den Bürger des andern Staates in dessen in dem Gerichtsbezirke des
Arrestrichters befindlichen Vermögen angelegt werden, und begründct zugleich den
Gerichtsstand für die Hauptklage in soweit, daß die Entscheidung des Arrest-
richters rücksichtlich der Hauptsache nicht bloß an dem in seinem Gerichtsspren-
gel befindlichen und mit Arrest belegten, sondern an allen in demselben Lande
befindlichen Vermögensobjekten des Schuldners vollstreckbar ist. Die Anlegung
des Arrestes giebt jedoch dem Arrestkläger kein Vorzugerecht vor andern Gläu=
bigern und verliert daher durch Konkurserffnung uber das Vermögen des
Schulodners seine rechtliche Wirkung.
Art. 28.
Der Faichrestn des Kontrakts, vor welchem eben sowohl auf Erfül= Gerichtsstonm.
lung, als auf Aufhebung des Kontrakts geklagt werden kann, findet nur dann des Kontrakts.
seine Anwendung, wenn der Kontrahent zur Zeit der Ladung in dem Gerichts-
bezirk sich anwesend befindet, in welchem der Kontrakt geschlosen worden ist
oder in Erfüllung gehen soll.
Art. 29.
Die Klausel in einem Wechselbriefe oder eine Verschreibung nach Wech-
selrecht, wodurch sich der Schuldner der Gerichtsbarkeit eines jeden Gerichts un-
lerwirst, in dessen Bezirk er nach der Verfallzeit anzutreffen ist, wird als gültig
anerkannt, und begruͤndet die Zustaͤndigkeit eines jeden Gerichts gegen den in
seinem Bezirk anzutreffenden Schuldner.
Aus dem ergangenen Erkenntnisse soll selbst die Personalerekution gegen
den Schuldner bei den Gerichten des andern Staates vollstreckt werden.
rt. 30.
Bei dem Gerichtsstande, unter welchem Jemand fremdes Gut oder Gerigteland
Vermoͤgen bewirthschaftet oder verwaltet hat, muß er auch auf die aus einer Verkeere-
solchen Administration angestellte Klage sich einlassen, so lange nicht die Admi-
7 völlig beendigt und dem Werwalter über die abgelegte Rechnung
quittirt ist.
Wenn daher ein aus der quittirten Rechnung verbliebener Rückstand ge-
sfordert oder eine ertheilte Quittung angefochten wird, so kann dieses nicht bei
dem vormaligen Gerichtsstande der Leeührten Verwaltung geschehen.
rt. 31.
Jede Intervention, die nicht eine besonders zu behandelnde Rechtssache Interrentien
in einen schon anhängigen Prozeß einmischt, sie sep prinzipal oder akzessorisch,
betresse den Kläger oder den Beklagten, sey nach vorgängiger Streikankündigung
(Xr. 2402.) oder