Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

X 
Chronologische uͤbersicht des Jahrganges 1845. 
  
Datum 
des 
Gesetzes 2c. 
Ausgegeben 
zu 
Berlin. 
Nr. 
des 
Nr. 
des Ge- 
setzes. 
Seite. 
  
1845. 
4. Juli. 
11. — 
11. — 
11. — 
11. — 
11. — 
11. — 
1845. 
2. Oktbr. 
2. August. 
29. Juli. 
29. — 
29. — 
2. August. 
Genehmigungsurkunde der Zusatzartikel XVI. 
und XVII. zur Rheinschiffahrtsakte vom 
31. März 1831., betreffend die Anwendung des 
definitiven Rheinzolltarifs sub Litt. C. und 
die neu eintretenden Ausnahmen von demselben, 
unter Aufhebung der Supplementairartikel 
Nr. III. V. und VII. 
Verordnung wegen Einführung kürzerer Verjäh- 
rungsfristen für die Landestheile, in welchen 
noch gemeines Recht gilt, namentlich für den 
Bezirk des Justizsenats in Ehrenbreit= 
stein, sowie für Neu-Vorpommern. 
Allerhöchste Bestätigungsurbunde für die Ruhrorter 
Dampfschleppschiffahrts = Gesellschaft, 
zur Fortschaffung von Güter= und Kohlenschiffen 
auf dem Rhein und den mit ihm zusammenhän- 
genden Gewässern, nebst Statut vom 8. April 
1845. 
Allerhöchste Kabineksorder, betreffend die Verhält- 
nisse und die Bepfandbriefung der nur be- 
dingt mit landtagsfähiger Rittergutsquali- 
tät beliehenen Guter. 
Gesetz wegen Aufbebung der im Herzogthum Schle- 
sien und der Grafschaft Glatz geltenden beson- 
deren Rechte über die ehelichen Güterver- 
hältnisse und die gesetzliche Erbfolgc. 
Gesetz über die Lehns= und Subzessionsregister 
in Altvorpommern und Hinkerpommern. 
Deklaration, betreffend dic Errichtung von Fa- 
milienschlüssen für Altvorpommersche und 
Hinterpommersche Lehne. 
Allerhöchste Kabinetsorder, betreffend die Erleich- 
terungen in der Vermögensverwaltung der 
Kirchen, Pfarren und kbirchlichen Stiftun- 
gen nach Mürkischem Provinzialrechte, und 
zwar in denjenigen Landestheilen, in welchen die 
Konsistorial= und Visitationsordnung vom Jahre 
1573. Amwendung findet. 
Allerhoöchste Kabineksorder, bekreffend die Ermächti- 
gung des Kredit-Instituts für Schlesien, 
die ferner zu bewilligenden Pfandbriefe B. nach 
der Wahl des Antragenden entweder zu 4 oder zu 
3, Prozent jährlicher Zinsen auszufertigen. 
Gesetz über das Verfsahren bei Aufnahme von 
Notariats-Instrumenten. 
Gesetz über die Form einiger Rechtsgeschäfte, 
zu welchen die bisher vorgeschriebene Mitwir- 
  
  
kung der Gerichte nicht mehr erforderlich 
  
30. 
23. 
25. 
zc 
23. 
23. 
23. 
2617. 
2595. 
2606. 
(mit Anl.) 
2607. 
2592. 
2593. 
(mit Anl.) 
2594. 
2596. 
2598. 
2599. 
  
58593. 
483-485. 
507-514. 
515. 
471-473. 
474-481. 
482. 
487. 
487-494. 
495. 
 
	        
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