Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

Sachregister. 1845. 
Verbrechen, (Forts.) 
(ebend. Thl. II. S§. 14. u. 15.) 332. — desgl. der nach dem 
gänzlichen Ausscheiden aus den Militairverhältnissen zur 
Sprache kommenden militairischen oder gemeinen Ver- 
brechen. (ebend. §. 17.) 333. — von Preußischen Mili- 
tairpersonen gegen Militairpersonen verbündeter Staaten 
in gemeinschaftlichen Dienstverhältnissen begangen, deren 
Bestrafung als wenn sie gegen Preußische Militairperso- 
nen verübt worden. (ebend. Einleit. 8. 7.) 290. — von 
Militair= und Civilpersonen gemeinschaftlich verübt, Un- 
tersuchung wegen ders. von einem aus Militair- und 
Civilgerichtspersonen zusammengesetzten Gericht und Ab- 
fassung der Erkenntnisse nach Beendigung der ersteren. 
(ebend. Th. II. §8 52, und 63.) 339. 
Verbrecher, slüchtige, Abkommen wegen deren gegensei- 
tiger Auslieferung mit fremden Staaten, namentlich mit 
dem Fürstenthum Reuß von Plauen. (Übereinkunft 
vom Pe5. Art. 39—43.) 827. 828. — flüch- 
tige, gemeine, Vertrag mit Frankreich über deren ge- 
genseitige Auslieferung. (v. 21. Juni 45.) 679—583. — 
des Militairstandes, slüchtige, im Auslande befindlich, 
deren Auslieferung ist von den Militairgerichten bei dem 
Rriegsministerio in Antrag zu bringen, in sofern hierüber 
die bestehenden Kartellkonventionen rc. nicht besondere 
Vorschriften enthalten. (Milit.-Straf-G. Thl. II. §. 42.) 
37. — Bestrafung im Soldatenstande für deren unter- 
lassene Verhaftung. (ebend. Thl. I. S. 102.) 324. — po- 
litische, die nach dem Bundeobeschlusse v. 5. Juli 32. be- 
stimmte gegenseitige Auslieferung ders. findet auch auf 
die Provinzen Preußen und Posen Anwendung. (V. v. 
. Dezbr. 45.) 831. f. 
Vereine, mit und zu politischen Zwecken, sind in An- 
wendung des Bundesbeschlusses v. 5. Juli 32. auch in 
den Provinzen Preußen und Posen verboten und straf- 
bar. (V. v. ö. Dezbr. 45.) 831. f. 
Vergehen, der Gewerbetreibenden, deren Untersuchung 
und Bestrafung. (Gew. Ord. v. 17. Janr. 45. S§. 
171 —189.) 71—78. — in Ansehung der Kompetenz 
der Behörden zu deren Untersuchung und Bestrafung be- 
wendet es bei der bestehenden Verfassung. (ebend. s. 189.) 
78. — Befugniß der Polizeigerichte in der Rheinpro- 
oinz rücksichtlich ders. (ebend. §. 189.) 78. — (. auch 
Gewerbe Polizei-Kontraventionen. 
Vergiftung, Ermittelung ders. bei Feststellung des That- 
bestandes verübter Verbrechen. (Milit. Straf-G. Thl. II. 
S. 92. mit Anl. B. S. 21. ders.) 347. 383. 
Vergleiche, über künftige Verpflegungsgelder, bei sol- 
chen soll die nach S. 413. Tit. 16. Thl. I. des Allg. L. 
N. und §. 6. Nr. b. Tit. 1. Ahl. U. der allgem. G. 
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Vergleiche, Gorts.) 
O. vorgeschriebene Mitwirbung der Gerichte nicht mehr 
erforderlich sein. (G. v. 11. Juli 45. §S. 1. lit. b.) 495. 
Verhaftete (Anrrestaten), Bestrafung der Verletzung 
der Militairdienstpflichten bei deren Bewachung und zu- 
gelassenen Entweichung. (Milit.-Straf-G. Thl. I. S. 102.) 
323. f. 
Verhaftungen (Arretirungen), deren Anordnung in 
militairgerichtlichen Untersuchungen. (Milit. - Straf-G. 
Thl. II. S# 99. 100. 101. 210.) 347. 348. 364. — 
erfolgen solche erst nach Abfassung des Erkenntnisses so 
ist die Strafe vom Tage der Verhaftung zu berechnen. 
(ebend. Thl. II. §. 187.) 300. — b. fohlene oder dienst- 
lich obliegende, Bestrafung deren Unterlassung im Sol- 
datenstande. (Milit.-Straf-G. Thl. I. S. 162.) 324. 
Verbeirathungen, mu solchen bedürfen Unteroffiziere 
und Gemeine der Genehmigung ihres vorgesetzten Kom- 
mandeurs, Offiziere der Allerhöchsten Genehmigung- 
(Milit.-Straf-G. Thl. I. S5. 171. u. 172.) 325. — 
Staafbarkeit ders. ohne dergl. Nonsense. (ebend. 86. 171. 
u. 172.) 325. 
Verjährung, durch solche können fortan aufgehobene 
ober für ablösbar erklärte ausschließliche Gewerbeberech- 
tigungen oder Zwangs= und Bamnrechte nicht mehr er- 
worben werden. (Gew.-Ord. v. 17. Janr. 45. F. 11. 
43. — in wie weit solche in Untersuchungen wegen Wald- 
Feld- oder Jagdfrevel, in Verbindung mit Civilprozessen, 
im Bezirke des Appellationsgerichtshofes zu Cöln, ruht. 
(G. v. 31. Janr. 45. §S. 5.) 96. — bei wechselseitigen 
Injurien unterbricht die rechtzeitig von der einen Partei 
angebrachte Klage, auch für die andere Partei die Ver- 
jährung. (Milit.-Straf-G. Thl. II. S. 237.) 367. — die 
Strafbarkeit des Verbrechens der Desertion wird durch 
dies. niemals aufgehoben. (ebend. Thl. I. §. 73.) 308. 
Verjährungsfristen, kürzere, deren Einführung nach 
Maßgabe des Gesetzes v. 31. März 1838. (Ges. S. 
S. 249.) auch in denjenigen Landestheilen, in welchen 
noch gemeines deutsches Recht gilt, namentlich in dem 
Bezirke des Justigsenats zu Ehrenbreitstein, sowie in Neu- 
vorpommern und Rügen, unter Aufhebung aller entge- 
genstehenden Rechtsnormen. (V. v. 6. Juli 45.) 483— 
485. — Forderungen, welche mit dem Ablaufe von 
zwei Jahren verjähren. (ebend. §S. 1.) 483. — ausge- 
nommen hievon sind solche Forderungen, welche in Be- 
zug auf den Gewerbebetrieb des Empfängers der Waare 
oder Arbeit entstanden sind. (ebend. S. 1. Nr. 1.) 483. 
— Forderungen, welche nach vier Jahren verjäh- 
ren. (ebend. §. 2.) 484. — Beibehaltung der gesetzlich 
bestehenden noch kürzeren Verjährungsfristen. (ebend. §§. 
3. u. 7.) 484. 485. — Anfang der Verjährung. F. 4.) 
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