Sachregister. 1845. 99
Jwangs= und Bannrechte, dem Fiskus, einer Käm-
merei, Gemeinde, oder einer Korporation von Gewerbe-
treibenden zuständig, deren Aufhebung. (Gew.-Ordb. v.
17. Janr. 45. 8. 4.) 42. — desgl. solcher, deren Auf-
hebung nach dem Inhalte der Verleihungsurkunde ohne
Entschädigung zulässig ist. (ebend. §. 4. Nr. 2.) 42. —
nicht aufgehobene, deren Ablösung von den Verpflichteten.
(ebend. §. 5.) 42. — den Berechtigten steht die Befag-
niß, auf deren Ablösung anzutragen, nicht zu. (ebend.
S. 5.) 42. — aufgehobene oder für ablösbar erklärte,
können fortan durch Verjährung nicht mehr erworben wer-
den. (ebend. §. 11.) 43. — durch Verträge oder andere
Rechtstitel können dergl. Rechte nicht auf einen längern,
als zehnjährigen Zeitraum begründet werden. (ebend. . 11.)
42. — vor der Verkündigung der obigen Gewerbe-Ord.
aufgehoben oder für ablösbar erklärt, rücksichtlich der Ent-
schädigung für solche bewendet es bei den bisherigen Vor-
schriften. (ebend. §. 10.) 43. — aufgehobenc, in wiefern
für solche Entschädigung zu gewähren ist. (G. v. 17.
Janr. 45. S, 1—6.) 79. 80. — Feststellung und Auf-
bringung derselben. (ebend. S§#. 29— 33.) 85. 86. —
desgl. wenn ausschließliche Gewerbeberechtigungen mit
dens. verbunden sind. (ebend. §S. 24.) 84. — nicht auf-
gehobenc, aber ablösbare, Berechtigung, auf deren Ablö-
sung anzutragen (G. v. 17. Janr. 45. §. 34.) 86. —
II. Personal-Register.
Bülow, von, Freiherr, Staats= und Kabinetsminister,
wird von seinem Amte als Staatsminister und Minister
der answärtigen Angelegenheiten entbunden und in den
rmiisM vertt. bleibt aber Mitglied des Staatsraths.
(A. K. O. v. 29. Septbr. 45.) 599.
Jwangs= und Bannrechte, (Forts.)
Ermittelung, Festsetzung und Aufbringung der Entschä-
digung für solche. (ebend. S§. 35. 36.) S87. — wei-
tere Anordnungen für das dabei zu beobachtende Ver-
fahren. (ebend. IS#§. 37—59.) 87—92. — deren Ablö-
sung im Wege freier übereinkunft. (ebend. S. 52.) 90.
Zweikämpfe ((Duelle), Strafe der Herausforderung
zu solchen und der Annahme derselben aus dienstlicher
Veranlassung zwischen Militairvorgesetzten und Unterge-
benen, oder zwischen Nicderen und Höheren im Range.
(Milit.-Straf-G. Thl. I. S. 132. 133.) 318. — und
Herausforderungen zu solchen seitens beurlaubter Land-
wehroffiziere und der mit Vorbehalt der Dienstverpflich-
tung aus dem stehenden Heere ausgeschiedenen Offziere,
deren Untersuchung gehört vor die Militairgerichte. (ebend.
Thl. II. §. 6. Nr. ö.) 331. —. desgl. derjenigen sei-
tens der ohne Pension, jedoch mit der Erlaubniß, die
Militair= Uniform zu tragen, verabschiebeten Offziere
(ebend. §. 10. Nr. 1. a.) 332. f. — zwischen Offizieren
und nicht zum Offzierstande gehörenden Militnir= oder
Civilpersonen, deren Bestrafung, in Ergänzung der Verord.
v. 20. Juli 43. und mit Bezugnahme auf die unter dem
16. Mai 44. erlassenc Allerhöchste Order. (A. K. O. v.
27. Septbr. 45.) 681. f.
1845.
Canitz, von, Freiherr, General-Lieutenant, Gesandter
und bevollmächtigter Minister, wird zum Staats- und
Kabinetsminister ernannt und demselben die Leitung des
Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten definitio’
übertragen. (A. K. O. v. 29. Septbr. 45.) 599.