Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

Sachregister. 1845. 99 
Jwangs= und Bannrechte, dem Fiskus, einer Käm- 
merei, Gemeinde, oder einer Korporation von Gewerbe- 
treibenden zuständig, deren Aufhebung. (Gew.-Ordb. v. 
17. Janr. 45. 8. 4.) 42. — desgl. solcher, deren Auf- 
hebung nach dem Inhalte der Verleihungsurkunde ohne 
Entschädigung zulässig ist. (ebend. §. 4. Nr. 2.) 42. — 
nicht aufgehobene, deren Ablösung von den Verpflichteten. 
(ebend. §. 5.) 42. — den Berechtigten steht die Befag- 
niß, auf deren Ablösung anzutragen, nicht zu. (ebend. 
S. 5.) 42. — aufgehobene oder für ablösbar erklärte, 
können fortan durch Verjährung nicht mehr erworben wer- 
den. (ebend. §. 11.) 43. — durch Verträge oder andere 
Rechtstitel können dergl. Rechte nicht auf einen längern, 
als zehnjährigen Zeitraum begründet werden. (ebend. . 11.) 
42. — vor der Verkündigung der obigen Gewerbe-Ord. 
aufgehoben oder für ablösbar erklärt, rücksichtlich der Ent- 
schädigung für solche bewendet es bei den bisherigen Vor- 
schriften. (ebend. §. 10.) 43. — aufgehobenc, in wiefern 
für solche Entschädigung zu gewähren ist. (G. v. 17. 
Janr. 45. S, 1—6.) 79. 80. — Feststellung und Auf- 
bringung derselben. (ebend. S§#. 29— 33.) 85. 86. — 
desgl. wenn ausschließliche Gewerbeberechtigungen mit 
dens. verbunden sind. (ebend. §S. 24.) 84. — nicht auf- 
gehobenc, aber ablösbare, Berechtigung, auf deren Ablö- 
sung anzutragen (G. v. 17. Janr. 45. §. 34.) 86. — 
II. Personal-Register. 
Bülow, von, Freiherr, Staats= und Kabinetsminister, 
wird von seinem Amte als Staatsminister und Minister 
der answärtigen Angelegenheiten entbunden und in den 
rmiisM vertt. bleibt aber Mitglied des Staatsraths. 
(A. K. O. v. 29. Septbr. 45.) 599. 
Jwangs= und Bannrechte, (Forts.) 
Ermittelung, Festsetzung und Aufbringung der Entschä- 
digung für solche. (ebend. S§. 35. 36.) S87. — wei- 
tere Anordnungen für das dabei zu beobachtende Ver- 
fahren. (ebend. IS#§. 37—59.) 87—92. — deren Ablö- 
sung im Wege freier übereinkunft. (ebend. S. 52.) 90. 
Zweikämpfe ((Duelle), Strafe der Herausforderung 
zu solchen und der Annahme derselben aus dienstlicher 
Veranlassung zwischen Militairvorgesetzten und Unterge- 
benen, oder zwischen Nicderen und Höheren im Range. 
(Milit.-Straf-G. Thl. I. S. 132. 133.) 318. — und 
Herausforderungen zu solchen seitens beurlaubter Land- 
wehroffiziere und der mit Vorbehalt der Dienstverpflich- 
tung aus dem stehenden Heere ausgeschiedenen Offziere, 
deren Untersuchung gehört vor die Militairgerichte. (ebend. 
Thl. II. §. 6. Nr. ö.) 331. —. desgl. derjenigen sei- 
tens der ohne Pension, jedoch mit der Erlaubniß, die 
Militair= Uniform zu tragen, verabschiebeten Offziere 
(ebend. §. 10. Nr. 1. a.) 332. f. — zwischen Offizieren 
und nicht zum Offzierstande gehörenden Militnir= oder 
Civilpersonen, deren Bestrafung, in Ergänzung der Verord. 
v. 20. Juli 43. und mit Bezugnahme auf die unter dem 
16. Mai 44. erlassenc Allerhöchste Order. (A. K. O. v. 
27. Septbr. 45.) 681. f. 
1845. 
Canitz, von, Freiherr, General-Lieutenant, Gesandter 
und bevollmächtigter Minister, wird zum Staats- und 
Kabinetsminister ernannt und demselben die Leitung des 
Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten definitio’ 
übertragen. (A. K. O. v. 29. Septbr. 45.) 599. 
 
	        
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