Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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3) von jedem anderen Binnenfahrzeuge — mit Ausschluß### 
der lerr oder mit Fischen beladen eingehenden Angel- * 7 
und Fischerkähne, welche der Abgabe nicht unterwor- 
fen sind — 
von 1 bis 10 Laslkern ... — — 
: 1 20 .. . ... — 665— 
= 21 -30 ..... ........ ... . ... — 15 — 
-: 31- 10 . . .. . . .. 1— 
41 und darüben .. 2 — 
B. Beim Eingang durch den Litthauischen Baum: 
1) von einer Wittinne, beladen oder ler — — 
2) von einem Boyodack 11155— 
3) von einem Kahn 
von 4 bis 10 Laslen — 2— 
11 -- 20 — . . . .. . . . . . . . . . . . . . . — — 
211 0 . . . . . . . . . — 15— 
2 31 - 40 ....... — 
= 41 und darüer . .. 2— — 
4) von sedem mit Waaren beladenen Schock Holze 2— — 
5) von Brennholz in Flößen, für jede Klaftrrr — 1 — 
60) von jedem Schock Balken und Rundholz, ohne Unter- 
schied der Gattung, in Flößßen — — 
8 
7) von jedem Schock Dielen oder Planken, in Flöoßen 
III. An Pfahlgeld beim Eingang durch den Lilthauischen 
Baum: 
1) von einer Struse, beladen oder ler — 20|— 
2) von einer Witlienen .. — 15— 
3) von einem Boydaccckkk . . ... —10 
4) von einer Holztraat4 — 10— 
5) von cinem Reisekoagagag — 1— 
IV. Für das Aufziehen der Brücken: 
1) von einem Seeschiffe..:.::XX:X:X: . .. —1 7 6 
2) von jedem anderen Fahrzeuge: 
a. wenn Behufs der Durchfahrt beide Klappen geöffnet 
werden müssen . .. . . . . —4 
b. wenn nur eine Klappe geöffnet zu werden brauch. 2 
Diese Abgabe wird fuͤr das Aufziehen einer jeden einzelnen 
Bruͤcke erhoben. 
  
  
  
Zusaͤtzliche Bestimmungen: 
1) Soweit in diesem Tarif und dem Anhang desselben die Schiffslast den 
Erhebungsmahstab bildet, ist darunter überall die Preußische Schiffslast zu 
viertansend Pfunden zu verstehen. 
1 2) Zur
	        
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