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3) von jedem anderen Binnenfahrzeuge — mit Ausschluß###
der lerr oder mit Fischen beladen eingehenden Angel- * 7
und Fischerkähne, welche der Abgabe nicht unterwor-
fen sind —
von 1 bis 10 Laslkern ... — —
: 1 20 .. . ... — 665—
= 21 -30 ..... ........ ... . ... — 15 —
-: 31- 10 . . .. . . .. 1—
41 und darüben .. 2 —
B. Beim Eingang durch den Litthauischen Baum:
1) von einer Wittinne, beladen oder ler — —
2) von einem Boyodack 11155—
3) von einem Kahn
von 4 bis 10 Laslen — 2—
11 -- 20 — . . . .. . . . . . . . . . . . . . . — —
211 0 . . . . . . . . . — 15—
2 31 - 40 ....... —
= 41 und darüer . .. 2— —
4) von sedem mit Waaren beladenen Schock Holze 2— —
5) von Brennholz in Flößen, für jede Klaftrrr — 1 —
60) von jedem Schock Balken und Rundholz, ohne Unter-
schied der Gattung, in Flößßen — —
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7) von jedem Schock Dielen oder Planken, in Flöoßen
III. An Pfahlgeld beim Eingang durch den Lilthauischen
Baum:
1) von einer Struse, beladen oder ler — 20|—
2) von einer Witlienen .. — 15—
3) von einem Boydaccckkk . . ... —10
4) von einer Holztraat4 — 10—
5) von cinem Reisekoagagag — 1—
IV. Für das Aufziehen der Brücken:
1) von einem Seeschiffe..:.::XX:X:X: . .. —1 7 6
2) von jedem anderen Fahrzeuge:
a. wenn Behufs der Durchfahrt beide Klappen geöffnet
werden müssen . .. . . . . —4
b. wenn nur eine Klappe geöffnet zu werden brauch. 2
Diese Abgabe wird fuͤr das Aufziehen einer jeden einzelnen
Bruͤcke erhoben.
Zusaͤtzliche Bestimmungen:
1) Soweit in diesem Tarif und dem Anhang desselben die Schiffslast den
Erhebungsmahstab bildet, ist darunter überall die Preußische Schiffslast zu
viertansend Pfunden zu verstehen.
1 2) Zur