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lassen sollte, unter irgend einem Vorwande ein Geschenk oder eine Abgabe
zu fordern oder anzunehmen, so ist der Schiffer verpflichtet, solches dem
Polzzeipräsidenten in Königsberg anzuzeigen.
Sollte sich in besonderen Fällen ein Schiffer veranlaßt finden, den
Lootsen oder deren Kommandeur seine Dankbarkeit für die ihm geleisteten
außerordentlichen Diensie zu bezeigen, so darf derselbe das Geschenk nur unter
Vorwissen und mit Genehmigung der vorgesetzten Regierung aushändigen.
Befreiun gen.
Wird ein Fahrzeug, welches das Pregelmündungsgeld bereits entrichtet
hat, bei seiner Reise durch Zufall oder Unglück veranlaßt, in den Pregel
zurückzukehren, so bleibt es von der nochmaligen Entrichtung des Pregel-
Mündungsgeldes befreit, wenn es in der Zwischenzeit keinen andern Hafen
berührt hat.
2) Schiffe und andere Fahrzeuge, welche Königliche oder Armee-Effekten
transportiren, und keine Beiladung von andern Gegenständen haben, sind
von den in diesem Tarif enthaltenen Schiffahrtsabgaben befreit.
Strafbestimmunge
1) Wer es unternimmt, die Entrichtung der Schlifthersabgaben auf irgend
eine Weise zu umgehen, erlegt außer der verkürzten Abgabe deren vier-
fachen Betrag als Strafe.
Widersetzlichkeiten gegen Beamte werden nach den allgemeinen Gesetzen
bestrafft.
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2
Anhan
zu dem Schiffahrtsabgaben-Tarif für die Stadt Königsberg,
enthaltend:
die Abgaben für die Benutzung besonderer Anstalten und die
für gewisse Leistungen zu entrichtenden Gebühren.
E. wird entrichtet:
I. Beim bbschen oder Einnehmen des Ballastes.. —
für die Lieferung der Planken, Karren und Stellagen#t
von diedem Seeschiffe, welches Ballast löscht oder ein-
2. 6 7 Tragfahigleit von mehr als 100 Lasten. 215—
von mehr als 50 bis einschließ-
asten 115%
c - von mehr als 25 bis einschließ-
Lasten 11—
von 25 ele 5er darunter — 20—
4 ! um Loͤschen oder Einnehmen des Ballastes erfor-
derlichen Lente muß der Schiffer sich selbst beschaffen.
II. Für