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II. Für Benutzung des Kielgrabens
ist eine Gebühr von drei Silbergroschen pro Normal-
last für jedes in diesem Graben Kiel holende Schiff
an den Magistrat zu zahlen.
III. An Lootsengebühren.
1) Für die Begleitung der Schiffe, von jedem Schiffe
ohne Unterschied der Größe:
a. von Königsberg nach Plllnn ...
b. von Königsberg nach Braunsberg bis Pfahlbude
. von Königsberg nach Elbiyng
Anmerk. Von dem Satze zu c. erhält der Königsberger
Lootse für die et von Königsberg bis Schiffs-
ruh 7 Rthlr. 10 Sgr. und der Elbinger Lootse für
die Begleitung von Schiffsruh bis Elug 20 Sgr.
Wenn die Fahrt dadurch, daß das Schiff zu tief liegt,
oder durch Nachlässigkeit des Schiffers außerhalb des
Baumes aufgehalten wird, so erhält der Lootse ein
Liegegeld von 15 Sgr. für jede Nacht.
2) Für die Zuweisung eines Lootsen und Er-
theilung des Anweisezettels erhalt der Lootsen-
kommandrrriir
Anmerk. Diese Abgabe wird nur so lange gezahlt, als der
gegenwärlig angesiellte Lootsenkommandeur sein
Amt verwaltet; nach dessen Austritt aus dem Dienst
fällt diese Abgabe forr.
3) Für Revision der Leichterfahrzeuge erbält
der Lootsenkommandeur in Königsberg von jedem in
Pillau befrachteten Leichterfahrzeuge bei dessen Ankunft
in Königsberg und von jedem in Königsberg befrach-
teten Leichterfahrzeuge vor dessen Abgang nach Pillau,
und zwar für die Besichtigung der vorgeschriebenen
Sicherheitseinrichtungen an den Lucken und Schotten
und für Bescheinigung des Revisionsbefundees
IV. Die Gebühren für Ertheilung der polizeilichen Paß= und
Musteratteste werden nach besonderen Taren erhoben,
welche von den Schiffern in dem Dienstlokal der Poli-
zeibehörden eingesehen werden können.
Charlottenburg, den 13. Dezember 1811.
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(L. S.) Friedrich Wilhelm.
Flottwell.
Tarif