Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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verursachen wuͤrde, so ist solche in der Regel von einem Mitgliede derselben, 
nach einem unter ihnen von drei zu drei Monaten siattfindenden Wechsel und 
unter Zuziehung des Landsyndikus, auszufuͤhren, sowie denn auch derjenige, 
welcher in dieser Hinsicht zur Zeit fungirt, alle Anweisungen auf Ausgaben, 
welche an und für sich etatsmäßig sind, unter Kontrasignatur des Landsyndikus 
allein zu vollziehen und bei der nächsten Zusammenkunft des Pleni zur Geneh- 
migung rochulegen hat, wogegen Anweisungen auf außerordentliche Ausgaben 
außerhalb des Erats nur von den Landkastensbevollmächtigten gemeinschaftlich 
ausgestellt werden dürfen; daher, wenn solches nicht bis zur nächsten Zusammen- 
kunft des Pleni ausgesetzt werden kann, die Anweisungen den nicht fungirenden 
abwesenden Mitgliedern zur Prüfung und eventuellen Vollziehung zuzusenden 
sind. Von den fünf Schlusseln zu dem großen, nach dem Obigen zur Auf- 
bewahrung der überschüssigen baaren Geldmittel bestimmten Geldkasien hat der 
fungirende Landkastensbevollmächtigte zwei in seinem Verwahrsam und solche 
beim Wechsel an seinen Nachfolger abzugeben, zwei sind dem Landsyndikus 
und der fünfte dem Mandatair anvertraut. 
VIII. Bei allen Geschäftsführungen der Landkastensbevollmächtigren hat 
der Landsyndikus demselben, seiner Instruktion gemäß, Beistand zu leisten. 
Zur Kassenführung ist der Landkastensmandatair bestellt, welchem zur Zeit, 
mit Vorbehalt der Wiederbesetzung des erledigten Landeserekutor-Diensies, auch 
die Beitreibung der Rückstände durch die demselben untergeordneten Exequenten 
aufgetragen ist. Zur Aufwartung ist ein Kassendiener angenommen. 
Alle diese Beamte und Bediente sind für pPflichtmäßige Amts= und 
Dienstführung den Landkastensbevollmächtigten verantwortlich. Die beiden zuerst 
benannten Beamten, sowie auch der Landeserekutor, falls dessen Besiellung 
nöthig erachtet werden sollte, werden von dem Kommunallandtage erwählt und 
mit Geschäftsinstruktion versehen; die Annahme der Exequenten und des Kassen- 
dieners aber bleibt den Landkastensbevollmächtigten überlassen. 
IX. Jeder Landkastensbevollmächtigte erhalt für seine Mühewaltung und 
zur Vergütung der Kosten für jeden Tag, welchen er den ihm als solchen 
obliegenden Geschäften an dem Versammlungsorte widmen muß, drei Thaler 
Preußisch Courant Diäten und an Reisekosten für jede Meile der Hin= und 
Zurückreise einen Thaler zehn Silbergroschen aus der ständischen Kommunalkasse. 
X. Alle Jahre haben die Landkastensbevollmächtigten dem Kommunal= 
Landtage über ihre Geschäftsführung während des verflossenen Jahres einen 
umfassenden Bericht zu erstatten. 
Stralsund, den 20. November 1843. 
Zum Neu-Vorpommerschen Kommunallandtage versammelte Stände. 
M. Fürst zu Putbus. 
v. V Gr. v. Krassow. v. Keffen brinck. Gr. v. Bismark-Bohlen. 
C. G. Schwing. W. Ziemßen. Braun. Ockel. Vahl. Scheven. 
  
  
  
  
  
(Nr. 2531—2832.) For-
	        
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