4) der Koslen.
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Anwendung finden, verbleibt es uͤberall bei den Bestimmungen der Order vom
15. Maͤrz 1834.
. 22.
Die dem Geheimen Ober-Tribunal zur Entscheidung uͤber die Revision
oder Nichtigkeitsbeschwerde vorzulegenden Akten sind von den Auseinander=
sebungsbehörden nicht mehr, wie es F. 53. der Verordnung vom 30. Juni 1834.
besiimmte, dem Ministerium des Innern, sondern unmittelbar jenem Gerichts-
hofe einzureichen. E
Alle bisherige den Koslenpunkt in der Appellationsinstanz betreffende Vor-
schriften sinden künftig auch auf diejenigen Sachen Anwendung, in denen die
Appellation erst in Folge gegemwärtiger Verordnung zulässig geworden ist.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck-
tem Königlichen Insiegel.
Gegeben, Charlottenburg, den 22. November 1844.
(I. S.) Friedrich Wilhelm.
Prinz von Preußen.
v. Boyen. Mühler. Rother. Eichhorn. v. Thile. v. Savigny.
Frh. v. Bülow. v. Bodelschwingh. Gr. zu Stolberg.
Gr. v. Arnim. Flottwell.
(Nr. 2533.) Allerhschsie Kabinetsorder vom 3. Januar 1845., bezüglich auf das Gesetz,
die Jertheilung von Grundstücken und die Gründung neuer Ansicdelungen
von demselben Tage betreffend.
A den Bericht des Staatsministeriums vom 16. v. M. will Ich nach der
Ansicht der Majorität desselben von einer nochmaligen Vernehmung der Stände
über den Entwurf zu dem Gesetze, betreffend die ertheilung von Grundstücken
und die Gründung neuer Anssedelungen, Abstand nehmen. Das Staatemini-
sterium empfängt daher dieses Gesetz, von Mir vollzogen, in der Anlage zurück,
um dasselbe durch die Gesetzsammlung zu publiziren.
Berlin, den 3. Januar 1815.
Friedrich Wilhelm.
An das Staatsminisierium.
(Nr. 2335.)