Der Hypothekenrichter hat alsdann diese Berichtigung fuͤr den Veraͤußernden
erforderlichen Faus nach der Vorschrift der Order vom 6. Oktober 1833. (Ge-
setzsammlung de 1833. Seite 124.) zu betreiben.
S. 5.
Die Bestimmungen der PG. 2—f. finden keine Anwendung
1) bei Grundstücken, welche sich im landesherrlichen oder fiskalischen Besitze,
oder unter unmittelbarer Verwaltung der Staatsbehörden, ingleichen bei
solchen Grundstucken, welche sich im Besitze einer Kirche, Pfarre, oder
einer andern geistlichen Stiftung, sowie einer Schule oder Armenanstalt
befinden;
2) bei den außerhalb einer Stadt oder Vorstadt (G. 1.), auf der städrischen
Feldmark gelegenen Grundstücken; .
3) bei Theilung von Grundsiücken zwischen Miterben oder solchen Mit-
eigenthümern, deren Gemeinschaft sich nicht auf Vertrag gründet;
4) bei Ueberlassung einzelner Theile von Grundstücken Seitens der Eltern
an ihre Kinder oder weitere Abkömmlinge;
3) bei Grundstücken, welche einer Expropriation, zum Zweck der Anlage
von Chausseen, Eisenbahnen, Kanälen u. s. w. unterworfen sind, ohne
Unterschied, ob die Veraußerung selbst durch Expropriation oder durch
freien Vertrag bewirkt wird;
0) bei Theilungen von Grundsiücken, welche durch eine gutsherrlich-bauerliche
Regulirung, eine Ablösung von Diensten, Natural= und Geldleistungen,
oder eine Gemeinbeitstheilung veranlaßt werden, oder bei Gelegenheit
Ficter Geschäfte (F. 8. der Verordnung vom 30. Juni 1834.) vor-
ommen.
S. 6.
Jeder Erwerber eines Trennsiücks (F. 2.) ist verpflichtet, seinen Besitz-
titel berichtigen zu lassen. Wer dieser Verpflichtung nicht genügt, ist dazu von
Amtswegen in dem durch die Order vom 6. Okkober 1833. (Gesetzsammlung
de 1837. Seite 124.) vorgeschriebenen Wege anzuhalten.
Diese Bestimmung findet auch auf die Enwerber von Trennstücken in den
im §. 5. bezeichneten Fällen Anwendung.
Ausgenommen hiervon bleiben jedoch Fiskus, Kirchen, Pfarren, geistliche
Stiftungen, Schulen und Armenanstalten, so wie diejenigen, welche in den
Fällen des F. 5. Nr. 5. Trennstücke erworben haben.
F. J.
Die Abschreibung der Trenmsiücke im Hypothekenbuche, so wie deren
Uebertragung auf ein anderes Folium und die Berichtigung des Besitztitels
für den Trennstückserwerber, darf in allen Fällen ersi dann geschehen, wenn
zuvor:
1) die auf dem dismembrirten Grundstück haftenden, oder in Rücksicht auf
dessen Besitz zu entrichtenden Abgaben und Leisiungen, welche die
Natur öffentlicher Lasten haben, einschließlich der aus dem Geweinter
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