Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

— 30 — 
6. 22. 
Gegen die definitive Entscheidung der Regierung und gegen den von der- 
selben bestätigten Vertheilungsplan ist ein Rekurs an das Ministerium des 
Innern zulässig; dieser muß jedoch binnen sechs Wochen und von Seiten des 
Fiskus, so wie der demselben durch Anmikel XIII. der Deklaration vom 6. April 
1839. (Gesetz-Sammlung de 1839. Seite 126.) gleichgestellten Personen, binnen 
zwölf Wochen, von dem Tage nach Zustellung der Entscheidung oder des Ver- 
theilungsplanes an gerechnet, eingelegt werden. 
Die erste Entscheidung oder der Vertheilungsplan kann, des eingewand- 
ten Rekurses ungeachtet, einser in Vollzug gesetzt werden. 
S. 23. 
Der von der Regierung bestätigte oder durch Rekursentscheidung des 
Ministeriums des Innern festgesetzte Regulirungsplan hat die Wirkung einer 
gerichtlich bestätigten und vollstreckbaren Urkunde. 
G. 21. 
Erst nach erfolgter definitiver G. 23.) oder interimistischer (§. 20.) Re- 
gulirung ist der Erwerber eines Trennstücks befugt, die mit demselben verbun- 
denen siändischen, Gemeinde= und anderen Korporationsrechte auszunben. So 
lange eine solche Regulirung nicht erfolgr ist, bleiben alle Theilstücke für sämmt- 
liche Abgaben und Leistungen solidarisch verhaftet, welche dem ganzen Grund- 
stück oblagen, oder in Rücksicht auf dessen Besitz entrichtet werden mußten. 
6. 25. 
II. Gründung Wenn: 
7 Ansic- 1) auf einem unbewohnten Grundstuͤck, welches nicht zu einem anderen be- 
gen. reits bewohnten Grundstück gehört, Wohngebäude errichtet werden sollen, 
oder 
2) ein solches Grundstück, auf dem sich bereits Wohngebäude befinden, vom 
Hauptgute abgetrennt und nicht einem anderen schon bewohnten Grund= 
stäcke zugeschlagen wird, " 
so müssen nach Anhörung der Betheiligten (F. 9.) auch diejenigen Verhältnisse 
C. 7. Nr. 1.) festgestellt werden, welche aus der Gründung einer neuen An- 
siedlung in Beziehung auf die Gerichts= und Polizeiobrigkeit, den Gemeinde:, 
Kirchen= und Schulverband oder andere dergleichen Verbände entspringen. 
In dem zu 1. gedachten Falle muß diese Regulirung der Aushändigun 
des Baukonsenses, in dem Falle zu 2. der Abschreibung des Trennstücks un 
der Berichtigung des Besitztitels für den Erwerber vorausgehen. 
K. 206. 
Für diese Regulirung (F. 25.) sind außer den in den W. 8 —2 1. ent- 
haltenen Vorschriften noch folgende Bestimmungen maßgebend: 
1) die Besitzer und Bewohner der Ansiedlung haben in Beziehung auf den 
Gerichts-, Polzzei-, Kirchen-, Pfarr-, Schul= und Gemeindeverband, wel- 
chem sie angehören, oder nach den Gesetzen zu überweisen sind, alle die- 
jenigen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.