Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

III. Kosten. 
— 32 — 
5. 32. 
Der Landrath hat diesen Plan CG. 31.) mit seinem Gutachten der Regie- 
rung zur Genehmigung einzureichen. 
Sollen der neuen Ortschaft Korporationsrechte verliehen werden, so ist 
hierzu die landesherrliche Genehmigung erforderlich. 
S. 33. 
Alle Verhandlungen der Polizei= und Verwaltungsbehörden in Parzelli= 
rungs= und Ansiedlungssachen, einschließlich der Verhandlungen der vom Land- 
rath mit der Regulirung beauftragten Ortsobrigkeit, sind, ohte Unterschied des 
Gegenstandes, stempel= und gebührenfrei. Wegen der Diäten und Reisekosten 
der bei den Verhandlungen zugezogenen Sachverständigen oder anderen Beam- 
ten, zu deren Beruf das Geschäft nicht schon gehört (F. 8.), kommen die §. 2. 
und 3. des Kostenregulativs vom 25. April 1836. (Gesetzsammlung de 1836. 
Seite 181.) zur Anwendung. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 3. Januar 1845. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
v. Rochow. Mübler. v. Savignv. Gr. z. Stolberg. Gr. v. Arnim. 
Beglaubigt: 
Bornemann. 
 
	        
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